In Branchen, in denen es keinen Gesamtarbeitsvertrag gibt, können bei wiederholter missbräuchlicher Lohnunterbietung der orts-, berufs- oder branchenüblichen Löhne NAV mit zwingenden Mindestlöhnen erlassen werden. Diese Mindestlöhne gelten für die ganze Branche und können nur zugunsten des Arbeitnehmers abgeändert werden.
Informationen zum NAV Hauswirtschaft (PDF, 214 kB, 04.12.2025)Inkrafttreten: 01.01.2026
Rechtliche Grundlagen
Berichte
Medienmitteilungen
05.12.2025
Mindestlöhne für Hausangestellte werden erhöht
Die Verordnung über den Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Hauswirtschaft (NAV Hauswirtschaft) wird um drei Jahre verlängert. Dies hat der Bundesrat am 5. Dezember 2025 beschlossen. Gleichzeitig werden die Mindestlöhne erhöht. Die Verlängerung und die Erhöhung der Mindestlöhne treten am 1. Januar 2026 in Kraft.
Letzte Änderung 18.12.2025