Elektronischer Rechtsverkehr mit Behörden

Eingaben an Behörden und Gerichte können seit dem 1. Januar 2011 generell auch elektronisch übermittelt werden.

Im Rahmen verschiedener Gesetzgebungsprojekte des Bundes zu Gerichtsorganisation und Verfahren haben die Parteien ab 2011 die Möglichkeit, Eingaben bei Gerichten oder Behörden auch in elektronischer Form einzureichen. In zwei Verordnungen hat der Bundesrat geregelt, wie die Parteieingaben sowie der Versand der Urteile resp. Verfügungen in den verschiedenen Verfahren abgewickelt werden können.

Zugelassene Kommunikationskanäle und Adressen für die Eingabe

Anerkannte Zustellplattformen


Zugelassene Dateiformate

PDF  


Typen von Akten, welche zusätzlich zur elektronischen Eingabe auf Papier einzureichen sind

keine  


Zulässigkeit der elektronischen Übermittlung

Für Verfahren, in denen Informationen bearbeitet werden, die gemäss Informationsschutzverordnung vom 4. Juli 2007 als GEHEIM oder VERTRAULICH klassifiziert sind, kann die Behörde die elektronische Übermittlung von Eingaben durch Eintrag im Verzeichnis ausnehmen.

Letzte Änderung 10.05.2016

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