Neue Arbeitszeitbestimmungen für Spitäler, Kliniken und andere Pflegeinstitutionen

Bern, 27.11.2009 - Der Bundesrat hat am 27.11.2009 die Revision der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz (ArGV 2) beschlossen. Die neuen Bestimmungen über die Anzahl der aufeinanderfolgenden Arbeitstage, die Nachtarbeit und den Pikettdienst berücksichtigen die besonderen Anforderungen im Gesundheitsbereich. Die revidierte Verordnung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.

Der neue Art. 7 Abs. 2 ArGV 2 sieht zur Gewährleistung der Kontinuität bei der Behandlung der Patienten eine Erweiterung der Arbeitswoche auf sieben Tage vor. Eine derartige Organisation der Arbeitszeit setzt die Erfüllung mehrerer Bedingungen voraus, welche den Schutz der betroffenen Arbeitnehmer zum Ziel haben. Im Hinblick auf die Nachtarbeit (Art. 10 Abs. 2 ArGV 2) handelt es sich um eine Praxis, welche bereits seit mehreren Jahren zulässig und Gegenstand einer Sonderbewilligung des SECO ist.

Die neue Bestimmung (Art. 8a ArGV 2) bezüglich des Pikettdienstes regelt für die Spitäler und Kliniken die Frage der Frist zwischen der Einberufung des Arbeitnehmers und seinem Eintreffen am Arbeitsplatz: die Frist muss mindestens 30 Minuten betragen. Ist die Frist kürzer, hat der Arbeitgeber dem betroffenen Arbeitnehmer einen Ausgleich in Form von Freizeit zu gewähren. Dieser Ausgleich berücksichtigt die Zeit, die der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber zur Verfügung stellt, ohne dass er effektiv zum Arbeitseinsatz kommt, mit einer Zeitgutschrift von 10 % der inaktiven Pikettdienstzeit.

Das Arbeitsgesetz findet seit dem 1. Januar 2005 allgemein auch auf AssistenzärztInnen aller Spitäler und Kliniken der Schweiz Anwendung. Dazu kommt die Tatsache, dass die Spitäler und Kliniken immer häufiger von der kantonalen Verwaltung ausgenommen und ihr Personal somit hinsichtlich der Länge der Arbeits- und Ruhezeiten gesamthaft den Bestimmungen des Arbeitsgesetzes unterstellt ist. Angesichts dieser neuen Situation vermeldeten zahlreiche Spitäler Schwierigkeiten bei der Anwendung des Arbeitsgesetzes, was zu einer vertieften Analyse der Situation führte. Ziel war die Erfassung der Schwierigkeiten bei der Umsetzung der Gesetzesbestimmungen, um auf diesen speziellen Sektor angepasste Lösungen zu finden.


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Christiane Aeschmann, SECO, Arbeitsbedingungen, Ressort Arbeitnehmerschutz
Tel. 031 322 29 45.



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Letzte Änderung 30.01.2024

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