Verbot des Inverkehrbringens von schlegelartigen Schneidwerkzeugen

Bern, 10.07.2012 - Die Allgemeinverfügung des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO, welche am 24. April 2012 im Bundesblatt (BBl 2012 4624-4625) publiziert wurde, verbietet das Inverkehrbringen (Verkauf, Vermietung usw.) von aus mehreren miteinander verbundenen Metallteilen bestehenden schlegelartigen Schneidwerkzeugen für tragbare handgeführte Freischneider/Motorsensen in der Schweiz. Die Allgemeinverfügung ist am 24. Mai 2012 in Rechtskraft erwachsen.

Das Ziel der Allgemeinverfügung ist es, dass die Sicherheit von Produkten auf dem Schweizer Markt sichergestellt wird. Gemäss dem Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweiz und der EU über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen (MRA CH-EU, SR 0.946.526.81) ist die Schweiz verpflichtet, Beschlüsse der EU im Rahmen der Maschinenrichtlinie zu übernehmen, damit die Voraussetzungen für den freien Warenverkehr in diesem Bereich zwischen der Schweiz und der EU gegeben sind. Dieser Verpflichtung ist die Schweiz mit der vorliegenden Allgemeinverfügung nachgekommen.


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Letzte Änderung 30.01.2024

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