Neue Regelung für Bodenpersonal der Luftfahrt

Bern, 14.06.2013 - Der Bundesrat hat am 14. Juni 2013 die Revision der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz (ArGV 2) mit einer neuen Bestimmung für das Bodenpersonal der Luftfahrt verabschiedet. Die neue Bestimmung sieht eine Mindestanzahl von 18 freien Sonntagen vor, sofern gewisse Bedingungen erfüllt sind. Die Revision tritt per 1. August 2013 in Kraft.

Der neue Vorschlag kam dank Verhandlungen mit den wichtigsten Sozialpartnern des Sektors Bodenpersonal der Luftfahrt zustande. Aufgrund des vermehrten Flugverkehrs vor allem an Wochenenden benötigen die Unternehmen in dieser Zeit mehr Personal. Deshalb waren die betroffenen Unternehmen bisher auf Ausnahmebewilligungen des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) angewiesen.

Der neue Artikel 12 Absatz 1bis ArGV 2 schreibt eine Mindestzahl von 18 freien Sonntagen pro Kalenderjahr vor. Im Gegenzug muss den Arbeitnehmenden zwölfmal pro Jahr eine Ruhezeit von mindestens 59 aufeinanderfolgenden Stunden gewährt werden, die jeweils einen ganzen Samstag und Sonntag umfassen.

Mit dieser Revision der ArGV 2 hat der Bundesrat eine dauerhafte Lösung gefunden, die den Besonderheiten des Sektors Rechnung trägt und die Wichtigkeit von ganzen freien Wochenenden für die Arbeitnehmenden anerkennt.


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Deborah Balicki,
Arbeitnehmerschutz,
Staatssekretariat für Wirtschaft SECO,
Tel. 031 322 29 36



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Letzte Änderung 30.01.2024

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