Neue Sonderbestimmung für Anbieter von Postdiensten
Bern, 06.03.2015 - Der Bundesrat hat am 6. März 2015 die Einführung einer Sonderbestimmung für die Anbieter von Postdiensten beschlossen. Der neue Artikel 30a in der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz (ArGV 2) ermöglicht diesen Anbietern bewilligungsbefreite Nacht- und Sonntagsarbeit. Die Revision tritt per 1. Juli 2015 in Kraft.
Die Anpassung der ArGV 2 ist eine Folge der Totalrevision der Postgesetzgebung. Die Post wird nach einer Übergangsfrist nicht mehr wie bisher dem Arbeitszeitgesetz unterstellt sein, sondern in das Arbeitsgesetz überführt werden.
Die neue Sonderbestimmung gilt für Anbieter von Postdiensten, die Dienstleistungen der Grundversorgung gemäss Artikel 29 der Postverordnung erbringen. Sie befreit all jene Anbieter von Postdiensten von der Bewilligungspflicht für Nacht- und Sonntagsarbeit, die die Voraussetzungen der Bestimmung erfüllen. Zudem gewährt sie den betroffenen Unternehmen die Möglichkeit, die Ersatzruhe für Feiertagsarbeit für ein Kalenderjahr zusammengefasst zu gewähren.
Die neue Regelung kam dank Verhandlungen zwischen dem Seco und den Sozialpartnern zustande. Damit hat der Bundesrat eine dauerhafte Lösung gefunden, die den Besonderheiten der Branche Rechnung trägt. Somit wird eine Gleichbehandlung all jener Anbieter von Postdiensten erreicht, welche Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Grundversorgung erbringen.
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Letzte Änderung 14.05.2024
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