Sanktionen gegenüber Jemen

Bern, 12.06.2015 - Am 12. Juni 2015 hat der Bundesrat die Zwangsmassnahmen gegenüber Jemen geändert und zusätzlich ein Embargo für Rüstungsgüter und verwandtes Material eingeführt. Damit setzt er die vom UNO-Sicherheitsrat in der Resolution 2216 (2015) beschlossene Verschärfung der Sanktionen in Schweizer Recht um.

Mit der Resolution 2216 (2015) vom 14. April 2015 hat der Sicherheitsrat die Einführung eines Waffenembargos gegenüber natürlichen Personen, Unternehmen oder Organisationen angeordnet, die durch ihr Handeln den Frieden, die Sicherheit und die Stabilität in Jemen untergraben. Zurzeit sind fünf Personen von diesem Verbot betroffen, darunter der ehemalige jemenitische Staatspräsident Ali Abdullah Saleh sowie der Chef der Huthi-Rebellen Abdulmalik al-Huthi.

Diese Massnahme wurde vom Sicherheitsrat als Ergänzung zur Resolution 2140 (2014) vom 26. Februar 2014 ergriffen. Diese sieht die Sperrung von Vermögenswerten sowie Reiserestriktionen vor und wurde von der Schweiz mit der Verordnung über Massnahmen gegenüber Jemen vom 5. Dezember 2014 umgesetzt.

Obwohl das Rüstungsgüterembargo nur fünf Personen in Jemen betrifft, darf kein Kriegsmaterial mehr aus der Schweiz nach Jemen exportiert werden. Angesichts der aktuellen Lage im Land lässt die Schweizer Kriegsmaterialgesetzgebung keinerlei Exporte nach Jemen zu.

Mit diesem Massnahmenpaket wird auf die politischen, wirtschaftlichen und humanitären Schwierigkeiten sowie auf die Sicherheitsprobleme reagiert, mit denen Jemen seit der Revolution im Januar 2011 konfrontiert ist.


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Letzte Änderung 30.01.2024

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