Umsetzung von Art. 121a BV: Bundesrat verabschiedet Verordnungsänderungen

Bern, 08.12.2017 - An seiner Sitzung vom 8. Dezember 2017 hat der Bundesrat entschieden, wie das Gesetz zur Umsetzung des Verfassungsartikels zur Steuerung der Zuwanderung (Art. 121a BV) auf Verordnungsebene umgesetzt wird. Das Gesetz sieht insbesondere die Einführung einer Stellenmeldepflicht in denjenigen Berufsarten vor, in denen die Arbeitslosenquote einen bestimmten Schwellenwert erreicht oder überschreitet. Aufgrund der Resultate der Vernehmlassung zur Verordnung hat sich der Bundesrat heute für ein gestaffeltes Vorgehen entschieden: Ab dem 1. Juli 2018 gilt ein Schwellenwert von 8 Prozent und ab dem 1. Januar 2020 ein Schwellenwert von 5 Prozent.

Am 16. Dezember 2016 hat das Parlament die Revision des Ausländergesetzes zur Umsetzung von Art. 121a der Bundesverfassung verabschiedet. Die Gesetzesänderungen zielen insbesondere darauf ab, das Potenzial an inländischen Arbeitskräften besser zu nutzen. Konkret soll mit einer Stellenmeldepflicht die Vermittlung von stellensuchenden Personen gefördert werden, die in der Schweiz bei der öffentlichen Arbeitsvermittlung (öAV) angemeldet sind. Vom 28. Juni bis am 6. September 2017 hat der Bundesrat eine Vernehmlassung zu den entsprechenden Verordnungsentwürfen durchgeführt. Am 8. Dezember 2017 hat der Bundesrat die Ergebnisse der Vernehmlassung zur Kenntnis genommen und die Verordnungsänderungen verabschiedet.

Gestaffelte Inkraftsetzung der Stellenmeldepflicht

Die Stellenmeldepflicht gilt ab dem 1. Juli 2018. Sie wird in einem ersten Schritt in denjenigen Berufsarten eingeführt, in denen die gesamtschweizerische Arbeitslosenquote 8 Prozent erreicht oder überschreitet. Per 1. Januar 2020 wird dieser Schwellenwert auf 5 Prozent gesenkt. Mit dieser Lösung trägt der Bundesrat dem von verschiedenen Seiten, namentlich der Kantone, geäusserten Anliegen nach einer angemessenen Umsetzungsfrist Rechnung. Die Übergangsphase ermöglicht es den Arbeitgebern und den Kantonen, ihre Prozesse und Ressourcen zur Bearbeitung der zu meldenden Stellen sowie ihre Zusammenarbeit an die neue Regelung anzupassen. Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) wird die Arbeitgeber und die Kantone dabei unterstützen.

Der Bundesrat hat zudem entschieden, dass die Informationen über die gemeldeten Stellen während einer Frist von fünf Arbeitstagen ausschliesslich den bei der öAV angemeldeten stellensuchenden Personen und den Mitarbeitenden der öAV zugänglich sind. Damit erhalten die Stellensuchenden einen zeitlichen Vorsprung auf dem Stellenmarkt, den sie nutzen können, indem sie sich rasch und aus eigener Initiative auf die freien Stellen bewerben. Zusätzlich zu diesem Informationsvorsprung übermittelt die öAV innerhalb dreier Arbeitstage passende Dossiers an die Arbeitgebenden. Diese laden geeignete Stellensuchende zu einem Bewerbungsgespräch oder zu einer Eignungsabklärung ein und teilen der öAV mit, ob eine Anstellung erfolgt.

Bevor die Verordnungen in Kraft treten, werden die zuständigen Stellen die offenen Fragen bezüglich der gesetzlichen Grundlage der Kontrollen klären.

Bessere Integration von Flüchtlingen

Der Bundesrat hat weitere, vom Parlament am 16. Dezember 2016 beschlossene Gesetzesänderungen auf Verordnungsebene konkretisiert. Insbesondere setzt er den Beschluss des Parlaments um, wonach auch stellensuchende und arbeitsmarktfähige anerkannte Flüchtlinge und vorläufig aufgenommene Personen, die von der Sozialhilfe unterstützt werden, bei der öAV gemeldet werden sollen. Somit bekommen sie eine bessere Chance, zielgerichtet und nachhaltig in den Schweizer Arbeitsmarkt integriert zu werden.

Die revidierten Verordnungen treten am 1. Juli 2018 zusammen mit den am 16. Dezember 2016 beschlossenen Gesetzesänderungen in Kraft.


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Letzte Änderung 30.01.2024

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