Änderung der Verordnung über das Gewerbe der Reisenden
Bern, 08.12.2017 - Der Bundesrat hat am 8. Dezember 2017 eine Änderung der Verordnung über das Gewerbe der Reisenden (RGV) verabschiedet. Sie tritt am 1. Juli 2018 in Kraft. Die revidierte RGV klärt die in der Praxis offen gebliebenen Fragen und präzisiert darüber hinaus die Voraussetzungen für die Erteilung und den Entzug der Reisegewerbebewilligung.
Die revidierte Verordnung über das Gewerbe der Reisenden (RGV) klärt die offenen Fragen, die sich seit dem Inkrafttreten des Reisendengewerberechts vor 14 Jahren ergeben haben. So wird die Dauer eines Bewilligungsentzugs festgesetzt und die Befreiung aufblasbarer Schaustelleranlagen vom Sicherheitsnachweis geregelt. Daneben sieht die RGV eine Anpassung der Deckungssummen der Haftpflichtversicherungen für Schaustell- und Zirkusanlagen vor. Schliesslich wird im Bereich des Schaustellergewerbes die Zusammenarbeit zwischen dem SECO und den Inspektionsstellen genauer definiert.
Auf Grund einer vom Parlament Ende 2016 beschlossenen Änderung des Bundesgesetzes über das Gewerbe der Reisenden sind zudem zwei weitere Präzisierungen in der RGV notwendig. Zum einen können die zuständigen kantonalen Behörden die Reisendengewerbebewilligung in Zukunft verweigern oder entziehen, wenn eine erhebliche Störung der öffentlichen Ordnung vorliegt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn durch die unrechtmässige Besetzung eines Grundstückes dem Grundstücksberechtigten ein schwerer Schaden entsteht. Zum anderen hat der Reisende, soweit er konkret plant, sein Fahrzeug für die Nacht auf einem fremden Grundstück abzustellen, bei der Gesuchstellung auch die schriftliche Zustimmung des betreffenden Grundstückeigentümers einzureichen.
Die neuen Verordnungsanpassungen treten gleichzeitig wie das revidierte Bundesgesetz über das Gewerbe der Reisenden am 1. Juli 2018 in Kraft.
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Letzte Änderung 14.05.2024
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