Sanktionsmassnahmen gegenüber der Demokratischen Volksrepublik Korea (Nordkorea)

Bern, 25.10.2006 - Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 25. Oktober 2006 Sanktionen gegenüber der Demokratischen Volksrepublik Korea verhängt und eine entsprechende Verordnung erlassen. Die Schweiz setzt damit Resolution 1718 des UNO-Sicherheitsrates vom 14. Oktober 2006 um. Die Verordnung tritt am 26. Oktober 2006 in Kraft.

Die Verordnung über Massnahmen gegenüber der Demokratischen Volksrepublik Korea sieht ein Export- und Importverbot von schwerem Kriegsgerät vor. Export und Import von Gütern und Technologien, die für die Massenvernichtungswaffen- und Trägerraketenprogramme Nordkoreas verwendet werden können, sind ebenfalls verboten. Eine provisorische Liste solcher Güter ist in Anhang 1 der Verordnung enthalten. Dienstleistungen wie Vermittlung und Finanzierung im Zusammenhang mit allen vorgenannten Gütern sind ebenfalls verboten.

In Übereinstimmung mit dem Kriegsmaterial- und dem Güterkontrollgesetz bewilligte die Schweiz bereits in der Vergangenheit keine Exporte von Kriegsmaterial und nur in sehr begrenztem Umfang Ausfuhren von kontrollierten Dual-Use-Gütern (im Wert von CHF 0,5 Mio seit 1998) nach Nordkorea.

Die Verordnung untersagt auch die Lieferung von Luxusgütern nach der Demokratischen Volksrepublik Korea. Eine provisorische Liste solcher Güter ist in Anhang 2 der Verordnung aufgeführt. Der UNO-Sicherheitsrat hat bisher die unter das Embargo fallenden Luxusgüter nicht näher bezeichnet.

Gelder und wirtschaftliche Ressourcen von Personen, Unternehmen und Organisationen, die zur Entwicklung und zum Bau nordkoreanischer Massenvernichtungswaffen und Trägerraketen beitragen, sind gesperrt. Es ist verboten, den betroffenen Personen, Unternehmen und Organisationen Gelder und wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung zu stellen. Gewisse Personen dürfen nicht mehr in die Schweiz einreisen oder durch die Schweiz durchreisen.

Die UNO hat bisher keine Listen von Personen veröffentlicht, die von den Finanz- und Reiserestriktionen betroffen sind. Sobald solche Listen vorliegen, wird das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement die bezeichneten Namen in die Anhänge der Verordnung aufnehmen.

Die Schweiz setzt mit der Verordnung die UNO-Sicherheitsratsresolution 1718 (2006) vom 14. Oktober 2006 um, mit welcher der Sicherheitsrat auf den nordkoreanischen Atomwaffentest vom 9. Oktober 2006 reagiert hat. Nordkorea soll mit den Sanktionen dazu gebracht werden, alle Aktivitäten im Zusammenhang mit seinen Massenvernichtungswaffen- und Trägerraketenprogrammen aufzugeben.

Der genannte Verordnungstext ist auf der Internetseite des SECO einsehbar (www.seco.admin.ch > Aussenwirtschaft > Sanktionen / Embargos > Sanktionsmassnahmen).


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Letzte Änderung 30.01.2024

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