Coronavirus: Schweiz unterstützt internationale Aktionen mit 400 Millionen Franken

Bern, 30.04.2020 - Covid-19 trifft Entwicklungsländer besonders stark. In Staaten, die geprägt sind von Armut, Konflikten und Katastrophen, verschärft sich die bereits prekäre Situation. Um diese Entwicklung abzufedern hat der Bundesrat an seiner Sitzung vom 29. April 2020 entschieden, dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) ein zinsloses Darlehen von insgesamt 200 Millionen Franken zu gewähren und mit 25 Millionen einen IWF-Katastrophenfonds zu unterstützen. Mit weiteren 175 Millionen sollen international aktive Organisationen und die internationale Zusammenarbeit im Kampf gegen Covid-19 gestärkt werden. Die Schweiz zeigt sich damit solidarisch in der weltumspannenden Krise.

Die Covid-19-Pandemie hat weitreichende Auswirkungen auf das Leben aller Menschen. Die wirtschaftlichen Einschränkungen im Rahmen eines Lockdowns gefährden weltweit vor allem Menschen in Entwicklungsländern: Wenn die Ärmsten der Welt nicht mehr arbeiten können, können sie ihre Familie nicht ernähren. Diesen Menschen fehlen geregelte Arbeitsverhältnisse und ein stabiles staatliches Sozialsystem, die sie im Fall einer solchen Krise schützen würden. Das Risiko für soziale Unruhen steigt und mehr Menschen werden sich wegen der fehlenden Lebensgrundlage gezwungen sehen, ihre Heimat zu verlassen. Es ist im Interesse der Schweiz, den Ursachen von Flucht entgegenzuwirken.

Beiträge für Linderung der Pandemie an internationale Organisationen

Der Bundesrat folgt den dringenden Aufrufen der UNO, der WHO, dem IKRK, der Internationalen Föderation der Rotkreuz- und Rothalbmondgesellschaften (IFRC), der G20 und anderen Organisationen nach finanzieller Unterstützung, um handlungsfähig zu bleiben. Die grossen international aktiven Organisationen brauchen Mittel für zusätzliche Massnahmen, um die Ausbreitung des Virus zu bremsen und um die wirtschaftlichen und sozialen Folgen der Pandemie abzufedern.

Der Bundesrat erklärt sich bereit, sich mit 400 Millionen Franken an den internationalen Bemühungen zur Linderung der Auswirkungen der Covid-19-Pandemie, insbesondere in den Entwicklungsländern, zu beteiligen. In einem ersten Schritt will er deshalb dem IKRK ein zinsloses Darlehen im Umfang von maximal 200 Millionen Franken gewähren. Dieses muss innerhalb von sieben Jahren zurückbezahlt werden. Zudem hat er sich für einen Beitrag in Höhe von 25 Millionen Franken an den Katastrophenfonds («Catastrophe Containment and Relief Trust») des Internationalen Währungsfonds (IWF) ausgesprochen. Über Kredit und Beitrag entscheidet das Parlament in der Sommersession. In einem zweiten Schritt wird der Bundesrat im Mai über weitere Beiträge in der Höhe von maximal 175 Millionen Franken an verschiedene international aktive Organisationen befinden.

Mit diesem Entscheid kommt der Bundesrat auch einer Motion der Aussenpolitischen Kommission des Nationalrats nach, die eine Aufstockung der Kredite der Humanitären Hilfe für das Jahr 2020 um 100 Millionen Franken verlangt hat.

Rasche und effektive Reaktion der internationalen Zusammenarbeit

Die Schweiz konnte im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit rasch und effektiv auf die Krise reagieren. Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) hat zur Bewältigung der Pandemie gezielte Anpassungen vor allem in den laufenden DEZA-Programmen vorgenommen. Das gleiche hat das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) in den laufenden SECO-Programmen getan. Über 100 Millionen Franken wurden im Rahmen des bestehenden Budgets zusätzlich bereitgestellt. Damit werden sowohl die Arbeit von Organisationen wie der UNO (inkl. WHO), dem IKRK und der IFRC als auch humanitäre und pandemierelevante Projekte der Schweizer Entwicklungszusammenarbeit gestärkt. Die Humanitäre Hilfe der DEZA hat auf Anfrage betroffener Länder bereits Hilfsgüter geliefert. Die Schweiz unterstützt zudem Massnahmen der Weltbank-Gruppe und des Globalen Fonds zur Bekämpfung von Aids, Tuberkulose und Malaria zur Bewältigung der Covid-19-Krise.


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Letzte Änderung 30.01.2024

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