Das modernisierte Freihandelsabkommen EFTA–Türkei tritt am 1. Oktober 2021 in Kraft
Bern, 25.08.2021 - Das modernisierte Freihandelsabkommen (FHA) zwischen den Ländern der Euro-päischen Freihandelszone (EFTA) und der Türkei tritt am 1. Oktober 2021 in Kraft. Entsprechend hat der Bundesrat am 25. August 2021 die notwendige Verordnungs-änderung zur Umsetzung der im FHA vorgesehenen Zollkonzessionen beschlossen. Mit dem modernisierten Abkommen soll der Handel zwischen den EFTA-Ländern und der Türkei weiter ausgebaut werden. Es ersetzt das bestehende FHA, das seit 1992 in Kraft ist.
Mit dem zwischen den EFTA-Ländern (Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweiz) und der Türkei abgeschlossenen modernisierten FHA kann die Schweiz, ihre Wirtschafts- und Handelsbeziehungen mit diesem Partner weiter vertiefen. Der Marktzugang und die Rechtssicherheit für Schweizer Exportunternehmen werden deutlich verbessert. Das neue Abkommen entspricht in grossen Teilen anderen in letzter Zeit zwischen den EFTA-Ländern und Drittstaaten abgeschlossenen FHA und ermöglicht es, Diskriminierungen von Schweizer Wirtschaftsakteuren auf dem türkischen Markt zu vermeiden, die sich insbesondere aufgrund der Zollunion zwischen der Europäischen Union (EU) und der Türkei ergeben könnten.
Umfassendes Abkommen
Das modernisierte FHA zwischen den EFTA-Staaten und der Türkei deckt einen umfassenden Geltungsbereich ab. Es enthält Bestimmungen zu Themen wie Handel mit Industriegütern (einschliesslich Fisch und andere Meeresprodukte) und verarbeiteten Landwirtschaftsprodukten, Ursprungsregeln, Handelserleichterungen und technische Handelshemmnisse, gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen, Schutz des geistigen Eigentums, Handel mit Dienstleistungen, Wettbewerb, öffentliches Beschaffungswesen sowie Handel und nachhaltige Entwicklung.
Die Bestimmungen im Kapitel über Handel und nachhaltige Entwicklung legen einen gemeinsamen Referenzrahmen fest, und die Vertragsparteien verpflichten sich, diesen in ihren präferenziellen Wirtschaftsbeziehungen so einzuhalten, dass die mit den FHA verfolgten wirtschaftlichen Ziele mit ihren Zielen im Bereich Umweltschutz und Arbeitsrechte
übereinstimmen. Um die korrekte Umsetzung dieser Bestimmungen zu überprüfen, sind institutionelle Mechanismen vorgesehen.
Zollabbau im bilateralen Handel
Mit einem Handelsvolumen von insgesamt rund 3,1 Milliarden Schweizerfranken im Jahr 2020 (ohne Edelmetalle, Edel- und Schmucksteine sowie Kunstgegenstände und Antiquitäten) belegt die Türkei Rang 22 der Schweizer Wirtschaftspartner und ist als Absatzmarkt für Schweizer Unternehmen vergleichbar mit Südkorea oder Saudi-Arabien.
Im Rahmen des bestehenden FHA werden Industriegüter (einschliesslich Fischereierzeugnisse) bereits heute zollfrei gehandelt. Durch die Modernisierung des Abkommens ändert sich daran nichts. Dafür umfasst das modernisierte Abkommen neu Zollkonzessionen für Landwirtschaftsprodukte, wie die Türkei sie anderen wichtigen Handelspartnern so etwa der EU zugesteht. Die Türkei aktualisiert ihre Zollkonzessionen für verarbeitete Landwirtschaftsprodukte und gewährt der Schweiz durch die gleichzeitig zur Modernisierung des FHA erfolgte Revision des bilateralen Landwirtschaftsabkommens erstmals Konzessionen für nicht verarbeitete Landwirtschaftserzeugnisse. So unterzeichnet die Türkei neue Konzessionen unter anderem für Milchprodukte wie Käse, Fleischzubereitungen, Fruchtsäfte, Kaffee, Tabak, Schokolade, Biskuits, Müesli und bestimmte Säuglingsnahrung. Im Gegenzug gewährt die Schweiz einen Präferenzzugang für gewisse türkische Agrarprodukte wie Gurken und Cornichons, Olivenöl, Weizenbulgur, Nüsse, haltbar gemachte Kapern und Artischocken sowie Fruchtsäfte.
Das modernisierte FHA und das bilaterale Landwirtschaftsabkommen mit der Türkei wurden am 25. Juni 2018 unterzeichnet und von den eidgenössischen Räten im Juni 2019 genehmigt.
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Letzte Änderung 14.05.2024
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