Stellenmeldepflicht: WBF bestätigt die Liste der meldepflichtigen Berufsarten für das Jahr 2020
Bern, 10.12.2019 - Der Vorsteher des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF), Bundesrat Guy Parmelin, hat am 10. Dezember 2019 die Liste der meldepflichtigen Berufsarten für das Jahr 2020 bestätigt. Im Rahmen der Stellenmeldepflicht gilt diese Liste ab einer Arbeitslosenquote von 5 Prozent und mehr. Sie tritt am 1. Januar 2020 in Kraft. Die überarbeitete Liste stützt sich auf die neue Berufsnomenklatur des Bundesamtes für Statistik. Neu werden beispielsweise offene Stellen für alle Hilfsarbeitskräfte – mit Ausnahme von Reinigungskräften – meldepflichtig sein
Das WBF aktualisiert die Liste der meldepflichtigen Berufsarten jeweils im vierten Quartal eines Jahres. Die Liste wird in einer Verordnung des WBF publiziert und gilt für die Dauer vom 1. Januar bis 31. Dezember des nachfolgenden Jahres. Für die Unterstellung von Berufsarten unter die Stellenmeldepflicht gilt als einziges Kriterium die Arbeitslosenquote in einer Berufsart. Die Quoten werden gesamtschweizerisch und anhand des Durchschnitts über zwölf Monate in Berufsarten gemäss der Schweizer Berufsnomenklatur des Bundesamtes für Statistik (BFS) berechnet.
Aufgrund der aktuell tiefen Arbeitslosigkeit dürfte die Anzahl der meldepflichtigen Stellen, trotz der Senkung des Schwellenwerts, nicht zunehmen.
Das BFS hat die bisher gültige Schweizer Berufsnomenklatur 2000 (SBN 2000) modernisiert. Sie wird von der neuen Schweizer Berufsnomenklatur CH-ISCO-19 abgelöst, die in Zusammenarbeit mit dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) und in Absprache mit den Arbeitgeber- und Berufsverbänden erarbeitet wurde. Mit der neuen CH-ISCO-19 können meldepflichtige und nicht meldepflichtige Berufe besser nach Qualifikationsniveaus unterschieden werden. Damit fallen u.a. Fachkräfte in der Küche, Servicefachkräfte in der Gastronomie, Marketingfachkräfte und spezialisierte Uhrenarbeiter/-innen ab 2020 aus der Meldepflicht. Neu werden dafür offene Stellen für alle Hilfsarbeitskräfte – mit Ausnahme von Reinigungskräften – meldepflichtig sein.
Am 23. Mai 2018 hatte das WBF im Rahmen der Stellenmeldepflicht erstmals eine Verordnung mit den Berufsarten erlassen, in denen die Arbeitslosenquote im Zeitraum vom 1. April 2017 bis 30. März 2018 durchschnittlich 8 Prozent erreichte oder überstieg. Diese Verordnung ist bis am 31. Dezember 2019 in Kraft und wird ab dem 1. Januar 2020 von der neuen Verordnung mit den meldepflichtigen Berufsarten ab 5 Prozent Arbeitslosigkeit abgelöst.
Einsehbar ist die Liste der meldepflichtigen Berufsarten für das Jahr 2020 unter: www.arbeit.swiss
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