Der Bund kann Zwangsmassnahmen erlassen, um Sanktionen durchzusetzen, die von der Organisation der Vereinten Nationen, der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa oder von den wichtigsten Handelspartnern der Schweiz beschlossen worden sind und die der Einhaltung des Völkerrechts, namentlich der Respektierung der Menschenrechte, dienen (Art. 1, Abs. 1 Embargogesetz). Für den Erlass der Zwangsmassnahmen ist der Bundesrat zuständig (Art. 2, Abs. 1 Embargogesetz).
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Gegenwärtig bestehen Sanktionen gegen folgende Länder / Personen und Organisationen
Aufgehobene Sanktionen
Informationen zu Delisting-Verfahren im Zusammenhang mit UNO-Sanktionen
Sanktionsmassnahmen gegenüber Personen und Organisationen mit Verbindungen zu Usama bin Laden, der Gruppierung «Al-Qaïda» oder den Taliban :
Übrige Sanktionsregimes :
Automatische Übernahme von Sanktionslisten des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen
Verordnungen zur Sperrung von Vermögenswerten bestimmter PEP
Last modification 25.01.2022
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Sanktionen
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