Sanktionsmassnahmen

Der Bund kann Zwangsmassnahmen erlassen, um Sanktionen durchzusetzen, die von der Organisation der Vereinten Nationen, der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa oder von den wichtigsten Handelspartnern der Schweiz beschlossen worden sind und die der Einhaltung des Völkerrechts, namentlich der Respektierung der Menschenrechte, dienen (Art. 1, Abs. 1 Embargogesetz). Für den Erlass der Zwangsmassnahmen ist der Bundesrat zuständig (Art. 2, Abs. 1 Embargogesetz).


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Auslegungshilfe für Sanktionsmassnahmen


Gegenwärtig bestehen Sanktionen gegen folgende Länder / Personen und Organisationen


Aufgehobene Sanktionen


Informationen zu Delisting-Verfahren im Zusammenhang mit UNO-Sanktionen

Sanktionsmassnahmen gegenüber Personen und Organisationen mit Verbindungen zu Usama bin Laden, der Gruppierung «Al-Qaïda» oder den Taliban :

Übrige Sanktionsregimes :

Automatische Übernahme von Sanktionslisten des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen

Verordnungen zur Sperrung von Vermögenswerten bestimmter PEP

Humanitäre Ausnahme von Vermögenssperren in UN-Sanktionsregimen

Letzte Änderung 13.06.2024

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