Der Bundesrat hat an seiner ausserordentlichen Sitzung vom 28. Februar 2022 entschieden, die Sanktionen der EU gegen Russland zu übernehmen und somit deren Wirkung zu verstärken.
Stand 13. August 2024 sind in der Schweiz CHF 7,1 Mia. an finanziellen Vermögenswerten, 17 Liegenschaften sowie Sport- und Luxusfahrzeuge, Kunstwerke, Möbel und Instrumente sanktionierter natürlicher Personen, Unternehmen und Organisationen gesperrt. Davon sind aktuell CHF 1,3 Mia superprovisorisch gesperrt.
Eine der Sanktionsmassnahmen, die im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine beschlossen wurden, besteht in der Sperre der Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen von Personen, Unternehmen und Organisationen, die in Anhang 8 der Verordnung aufgeführt sind. Diese Sperren stellen nur einen kleinen Teil der Sanktionen dar, die aufgrund der russischen Militäraggression in der Ukraine erlassen wurden. Hinzu kommen weitreichende Massnahmen im Güterbereich, beispielsweise Ausfuhrverbote für Luxusgüter und Güter für die Stärkung der Industrie Russlands sowie Einfuhrverbote für Güter, mit denen Russland bedeutende Einnahmen generiert. Darüber hinaus wurden weitreichende Finanzsanktionen verhängt, wie das Verbot von Transaktionen mit der Zentralbank der Russischen Föderation und der Ausschluss bestimmter russischer Banken vom SWIFT-Bankensystem.
Die Höhe der gesperrten Vermögenswerte ist kein direkter Gradmesser für die Umsetzung der Sanktionen. Es handelt sich um eine Momentaufnahme, wobei der Gesamtwert in beide Richtungen schwanken kann. Insbesondere können Wertfluktuationen gesperrter Wertpapierdepots und Wechselkurseffekte den Gesamtwert beeinflussen. Ebenso kommt es vor, dass vorsorglich gesperrte Vermögenswerte nach sorgfältigen Abklärungen wieder freigegeben werden, da sich herausstellt, dass diese nicht von der Vermögenssperre betroffen sind.
In unseren Antworten finden Sie nützliche Informationen zu den Sanktionen der Schweiz.
Die Schweiz hat die Sanktionen der Europäischen Union (EU) gegenüber Russland übernommen. Diese umfassen Einreisesperren, die Blockierung von Vermögenswerten sowie zahlreiche Finanzmassnahmen und Handelsverbote für bestimmte Güter. Eine Übersicht ist hier zu finden.
Die Verordnung vom 4. März 2022 über Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine (SR 946.231.176.72) enthält alle Schweizer Massnahmen und ist rechtlich massgebend.
Über das Suchtool auf folgender Seite kann nach spezifischen Personen oder Institutionen gesucht werden: Suche nach Sanktionsadressaten.
Die Schweiz entscheidet selbstständig darüber, inwiefern sie sich Sanktionen der EU anschliesst; es besteht diesbezüglich kein Automatismus.
Die (ganze oder teilweise) Übernahme von EU-Sanktionen muss gemäss Embargogesetz immer durch den Bundesrat beschlossen werden. Somit erfolgt sie zeitlich verzögert zur EU.
Gemäss dem Embargogesetz (EmbG, SR 946.231) kann der Bund Zwangsmassnahmen erlassen, um Sanktionen durchzusetzen, die von der UNO, der OSZE oder den wichtigsten Handelspartnern der Schweiz (in der Praxis: EU) erlassen wurden und die der Einhaltung des Völkerrechts, namentlich der Achtung der Menschenrechte, dienen.
Als Mitglied der UNO ist die Schweiz völkerrechtlich verpflichtet, die vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen beschlossenen Sanktionen anzuwenden. Hingegen entscheidet der Bundesrat im Einzelfall darüber, ob die Schweiz die von der EU beschlossenen Sanktionen ganz, teilweise oder gar nicht übernimmt. Die Abwägung erfolgt jeweils unter Berücksichtigung aussenpolitischer, aussenwirtschaftspolitischer und rechtlicher Kriterien.
Das EmbG bietet keine Rechtsgrundlage für den Erlass von eigenständigen Sanktionen durch die Schweiz.
Der BR hat entschieden, die Massnahme der EU vom 1. März 2022 betreffend die Verbreitung von Inhalten bestimmter russischer Sender, namentlich Sputnik und Russia Today, nicht umzusetzen. Auch wenn es sich bei diesen Kanälen um Werkzeuge der gezielten Propaganda und Desinformation durch die Russische Föderation handelt, ist der Bundesrat der Meinung, dass es wirksamer sei, unwahren und schädlichen Äusserungen mit Fakten zu begegnen, anstatt sie zu verbieten.
Die nachfolgende PDF-Datei zeigt den aktuellen Stand der direkt sanktionierten Personen und Gesellschaften. Die Schweizer Sanktionsliste gegenüber Russland ist identisch mit derjenigen der EU.
Es ist möglich, dass Personen von der EU nicht im Rahmen der Sanktionen gegenüber Russland, sondern im Rahmen anderer unabhängiger Sanktionsregimes auf die Liste gesetzt wurden. Der Bundesrat ist sich dieses Sachverhalts bewusst.
Diese sogenannten «thematischen» Sanktionsregimes richten sich nicht gegen einzelne Staaten – also auch nicht gegen Russland –, sondern sollen bestimmte Verhaltensweisen weltweit ins Visier nehmen (Menschenrechtsverletzungen, Cyberangriffe und Chemiewaffeneinsätze). Neben russischen Personen und Organisationen befinden sich Personen und Organisationen aus einer Vielzahl weiterer Staaten unter den Sanktionsadressaten, darunter Nordkorea, China, Libyen oder Eritrea. Entsprechend sind diese thematischen Sanktionen klar von den Sanktionen gegenüber Russland zu unterscheiden. Die Listings der russischen Personen und Organisationen wurden von der EU denn auch unabhängig und weit vor dem aktuellen Konflikt vorgenommen.
Die Schweiz ergreift regelmässig Sanktionen gegen andere Länder bzw. schliesst sich Sanktionen der UNO und der EU an. Als Mitglied der UNO ist die Schweiz verpflichtet, die Sanktionsbeschlüsse des UNO-Sicherheitsrates umzusetzen. Sie hat bereits seit den 90er-Jahren – also noch vor dem UNO-Beitritt 2002 – Sanktionen der UNO übernommen. Erstmals EU-Sanktionen angeschlossen hat sich die Schweiz 1998, und zwar gegen die Bundesrepublik Jugoslawien. Im Falle von EU-Sanktionen gibt es jedoch keine völkerrechtliche oder anderweitige Verpflichtung der Schweiz, diese ebenfalls umzusetzen. Der Bundesrat prüft in jedem Einzelfall aufgrund einer umfassenden Güterabwägung, ob ein Mitziehen im Interesse der Schweiz liegt. Mehr Informationen finden sich hier: Die Schweiz und internationale Sanktionen (admin.ch)
Derzeit sind 24 Länder und zwei Personengruppen von der Schweiz sanktioniert, die zwei Personengruppen sowie 14 Länder im Rahmen von UNO-Sanktionen. Die Schweiz hat zudem EU-Sanktionen gegen 15 Länder vollständig oder teilweise übernommen. Fünf Länder sind sowohl von Sanktionen der UNO als auch der EU betroffen. Ein Überblick zu den laufenden Sanktionsmassnahmen finden Sie hier: Sanktionsmassnahmen (admin.ch)
Die Schweiz steht im internationalen Vergleich in der Umsetzung der Massnahmen sehr gut da. Dies liegt auch daran, dass die Zuständigkeiten klar definiert sind und die zuständigen Stellen erreichbar sind für Umsetzungsfragen.
Die vereinzelt geäusserte Kritik basiert auf keiner sachlichen Grundlage. Die Schweiz setzt die internationalen Standards betreffend Sanktionen konsequent um, was auf internationaler Ebene immer wieder bestätigt und anerkannt worden ist.
- Bei der Umsetzung der Gütersanktionen und bei der Bekämpfung von Umgehungsgeschäften mit kritischen Gütern besteht eine enge Zusammenarbeit mit der Ukraine und Partnerstaaten sowie mit Nichtregierungsorganisationen. Dies führte dazu, dass Beschaffungen für russische Rüstungsprogramme verhindert werden konnten.
- Die Schweiz ist von der Europäischen Kommission im Rahmen der EU-Taskforce «Freeze and Seize» eingeladen worden, am Austausch unter den Mitgliedstaaten und anderen gleichgerichteten Drittstaaten über die Umsetzung von Massnahmen zum Einfrieren von Vermögenswerten teilzunehmen. Die EU-Kommission hat ausdrücklich festgehalten, dass sie den Beitrag der Schweiz zur Stärkung der Wirksamkeit der Sanktionsdurchsetzung in ganz Europa sehr begrüsst.
- Die Schweiz nimmt regelmässig an Treffen der Taskforce «Freeze and Seize» der EU teil.
- Die EU hat die Schweiz in die Liste der Partnerländer im Zusammenhang mit den Sanktionen gegenüber Russland aufgenommen. Diese Partnerländer werden als Staaten definiert, die eine Reihe von Ausfuhrkontrollmassnahmen anwenden, die denjenigen der EU im Wesentlichen gleichwertig sind.
- Die Schweizer Behörden führen mit dem Europäischen Auswärtigen Dienst und der Europäischen Kommission einen regelmässigen Dialog im Bereich Sanktionen.
Gemäss der Verordnung über Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine (SR 946.231.176.72) müssen Personen und Institutionen, die Gelder halten oder verwalten oder von wirtschaftlichen Ressourcen wissen, von denen anzunehmen ist, dass sie unter die Sperrung fallen, dies dem SECO unverzüglich melden.
Die Begriffe Gelder und wirtschaftliche Ressourcen umfassen Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind. So werden beispielsweise Immobilien, Luxusgüter oder Kunstwerke ebenfalls als wirtschaftliche Ressourcen angesehen und müssen somit blockiert werden. Vermögenswerte die in Zollfreilagern eingelagert sind, sind ebenfalls gesperrt.
Die Vermögenssperre ist von der Einziehung zu unterscheiden, die Eigentumsrechte verbleiben gemäss Embargogesetz im ersten Fall bei der sanktionierten Person (Rechtsstaatlichkeit). Auch Häuser, Autos und Ähnliches sind gesperrt, sofern diese Personen gelistet sind. Konkret werden diese Vermögenswerte aber nicht eingezogen. Der Handel damit ist indes verboten. Als Beispiel: Ein Haus darf von einer sanktionierten Person bewohnt bleiben, aber es darf weder verkauft noch vermietet werden.
Gemäss dem Embargogesetz (EmbG, SR 946.231) liegt die Strafverfolgung bei allfälligen Verstössen gegen das Embargogesetz beim SECO im Rahmen des Verwaltungsstrafrechts. Die Höchststrafen betragen für einfache Widerhandlungen 1 Jahr Freiheitsstrafe bzw. CHF 540'000.00 Geldstrafe; in schweren Fällen 5 Jahre Freiheitsstrafe bzw. CHF 540'000.00 Geldstrafe. Besonders bedeutende Fälle kann das SECO der Bundesanwaltschaft übergeben. Bei der Verletzung von Meldepflichten beträgt die Höchststrafe CHF 100'000.00 Busse.
Grundsätzlich sind Rechtsanwältinnen und ‑anwälte verpflichtet, sicherzustellen, dass sie nicht bei der Verletzung von Sanktionsbestimmungen behilflich sind. In diesem Fall würden Anwältinnen bzw. Anwälte ihre Berufspflichten verletzen und müssten auch strafrechtliche Konsequenzen befürchten. Gleichzeitig sind Anwältinnen und Anwälte im Rahmen sogenannter «kernanwaltschaftlicher» Tätigkeiten nicht zur Meldung von Vermögenswerten verpflichtet, von denen anzunehmen ist, dass sie unter die Sperrung fallen. Insbesondere bei der Vertretung vor Gericht geht das Anwaltsgeheimnis der embargorechtlichen Meldepflicht vor.
Anders sieht es aus bei Tätigkeiten, die nicht im Rahmen des Anwaltsmonopols ausgeübt werden, wie beispielsweise bei der Vermögensverwaltung oder bei treuhänderischen Tätigkeiten. Im Rahmen dieser Tätigkeiten sind aus unserer Sicht Anwältinnen und Anwälte verpflichtet, Meldungen nach Massgabe der Ukraine-Verordnung vorzunehmen. Abschliessend kann diese Frage jedoch nur durch die Gerichte geklärt werden.
Von der Schweiz sanktionierte Personen, Unternehmen und Organisationen können beim zuständigen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF ein sogenanntes Delisting-Gesuch einreichen. Das WBF prüft dieses und stellt eine anfechtbare Verfügung aus. Ein allfälliges Delisting müsste durch den Gesamtbundesrat entschieden werden. Somit ist die Rechtsstaatlichkeit gewahrt.
Die Wirksamkeit von Sanktionen ist – wenn überhaupt – nur sehr schwierig abschätzbar. Sanktionen werden in aller Regel im Verbund mit anderen politischen, diplomatischen oder rechtlichen Instrumenten eingesetzt und können daher kaum isoliert betrachtet werden. Die Verhängung von Sanktionsmassnahmen ist aber oft die einzige Option. Die Alternativen – weiterhin bloss verbale Verurteilung einer als unakzeptabel wahrgenommenen Situation oder der Einsatz von Waffengewalt – sind häufig weniger attraktiv. Die Wirksamkeit von Sanktionen hängt schliesslich stark davon ab, ob sie lückenlos umgesetzt werden. Somit haben von einzelnen Staaten eigenständig umgesetzte Sanktionen oft eine weniger grosse Wirkung im Vergleich zu international breit abgestützten Sanktionen.
Das Embargogesetz bietet die rechtliche Grundlage für die Umsetzung von Sanktionsmassnahmen der Schweiz. Zuständig hierfür ist das SECO. Das Gesetz sowie die auf dieses Gesetz abgestützten Verordnungen regeln die konkreten Sanktionsmassnahmen, sowie deren Umsetzung und Überwachung. Sie regeln auch die Verpflichtungen, die Personen und Institutionen hinsichtlich der Sanktionsmassnahmen wahrzunehmen haben, darunter die Meldung und Sperrung von Vermögenswerten sanktionierter natürlicher oder juristischer Personen.
Verpflichtungen zur Sicherstellung der Sorgfalt bei Finanzgeschäften sowie der Bekämpfung der Geldwäscherei sind dagegen im Geldwäschereigesetz geregelt. Die Zuständigkeit für dieses Gesetz liegt beim eidgenössischen Finanzdepartement (EFD).
Ebenfalls nicht im Embargogesetz geregelt ist die Sperrung und Rückerstattung sogenannter Potentatengelder. Grundlage hierfür ist das Bundesgesetz über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen (SRVG). Zuständig ist das EDA. Bei den sogenannten Potentatengeldern handelt es sich um Fälle, in denen sich ausländische politisch exponierte Personen (PEP) oder ihnen nahestehende Personen unrechtmässig bereichern, indem sie sich durch Korruption oder andere Verbrechen Vermögenswerte aneignen und auf Finanzplätzen ausserhalb des Herkunftsstaats schaffen. In besonderen Situationen, z.B. in Folge eines politischen Umsturzes, kann der Bundesrat Massnahmen treffen, um zu verhindern, dass allfällige unrechtmässig erworbene Vermögenswerte, die sich auf dem Schweizer Finanzplatz befinden, abgezogen werden
Gemäss dem Kriegsmaterialgesetz (KMG; SR 514.51) werden Ausfuhrgesuche von Kriegsmaterial nicht bewilligt, wenn das Bestimmungsland in einen bewaffneten Konflikt verwickelt ist, wie dies aktuell bei der Ukraine und Russland der Fall ist. Somit ist die Ausfuhr von Kriegsmaterial nach Russland und in die Ukraine von Gesetzes wegen verboten. Die Schweiz hat zu keinem Zeitpunkt seit Beginn des Konflikts Waffen an die Ukraine oder Russland geliefert oder verkauft.
Bei den thematischen Sanktionen der EU (Sanktionsregime gegen die Verbreitung und den Einsatz von Chemiewaffen, Cyberattacken und schwere Menschenrechtsverletzungen) handelt es sich um ein Konzept, das anders funktioniert als geografisch orientierte Sanktionen, welche sich auf eine länderspezifische Situation beziehen. Die thematischen Sanktionen ermöglichen es der EU, weltweit Personen, Unternehmen oder Organisation unter einem Sanktionsregime zu sanktionieren und somit auf verschiedene Situationen zu reagieren.
Die Schweiz hat bisher keine thematischen Sanktionen der EU übernommen. Der Bundesrat behält sich die Möglichkeit vor, solche Massnahmen in spezifischen Fällen gezielt zu übernehmen. Über die Übernahme entscheidet er anhand einer Güterabwägung im Einzelfall.
Letzte Änderung 14.08.2024