Die Schweiz und internationale Sanktionen

Seit 1990 beteiligte sich die Schweiz in autonomer Weise an nichtmilitärischen Sanktionen der Organisation der Vereinten Nationen (UNO). Mit dem UNO-Beitritt ist die Umsetzung der vom UNO-Sicherheitsrat erlassenen nicht-militärischen Zwangsmassnahmen für die Schweiz völkerrechtlich verbindlich geworden. In der Praxis ergeben sich daraus nur wenige Änderungen, da die Schweiz solche Massnahmen schon seit Beginn der 90-er Jahre in autonomer Weise nachvollzieht.
 

Nach Artikel 39 der UNO-Charta vom 26.06.1945 stellt der Sicherheitsrat fest, ob eine Bedrohung oder ein Bruch des Friedens oder eine Angriffshandlung vorliegt. Er kann alsdann u.a. Massnahmen nach Artikel 41 bzw. Sanktionen nichtmilitärischer Art beschliessen, welche vor allem die Wirtschaftsbeziehungen und die Verkehrsmöglichkeiten betreffen. Derartige Wirtschaftssanktionen der UNO werden gegen Rechtsbrecher oder Friedensstörer ergriffen; sie dienen der Achtung und Durchsetzung des Völkerrechts, namentlich fundamentaler Menschenrechte. Sie bezwecken, den davon betroffenen Staat zu einem von der Staatenwelt erwünschten Verhalten im Sinne der Abkehr von der Gefährdung der internationalen Sicherheit und des Friedens zu bewegen.

Die Schweiz hat in Anlehnung an solche UNO-Sanktionen gegenüber einzelnen Staaten so genannte Embargomassnahmen, hauptsächlich Wirtschaftsmassnahmen, erlassen.

Bei Wirtschaftsembargomassnahmen handelt es sich um diskriminierende Beschränkungen der Ein- oder Ausfuhr von Waren, Technologie, Kapital oder Dienstleistungen gegenüber einem Land oder einer Gruppe von Ländern mit dem Ziel, die Sanktionsadressaten aus politischen Gründen zu einem bestimmten Verhalten zu bewegen.

SolcheEmbargomassnahmen werden in der Schweiz in Form von Bundesratsverordnungen erlassen. Diese stützen sich seit dem 01.01.2003 auf das Bundesgesetz über die Durchsetzung von internationalen Sanktionen (Embargogesetz). Vor dem Inkrafttreten des Embargogesetzes waren diese Verordnungen direkt auf die Bundesverfassung abgestützt.

Soweit allein Kriegsmaterial und militärische Ausrüstungsgüter von UNO-Sanktionen betroffen sind, erlässt die Schweiz keine speziellen
Embargoverordnungen, da Ausfuhren solcher Güter auf Grund des Kriegsmaterialgesetzes und des Güterkontrollgesetzes verweigert werden können (so z.B. im Fall Somalia).

1998 hat sich die Schweiz erstmals an Wirtschaftssanktionen ausserhalb der UNO beteiligt, und zwar gegen die Bundesrepublik Jugoslawien, nachdem die EU solche Sanktionsmassnahmen erlassen hatte.

Die Teilnahme der Schweiz an nichtmilitärischen Sanktionen steht im Einklang mit den im Bericht des Bundesrates zur Neutralität vom 29.11.1993 dargelegten neutralitätspolitischen Grundsätzen und hat sich seither bewährt. Auch das Neutralitätsrecht statuiert grundsätzlich keine Unvereinbarkeit von Neutralität und der Teilnahme an Wirtschaftssanktionen. Ein Mittragen von international breit abgestützten Sanktionen liegt im Interesse der an der Einhaltung des Völkerrechts und an humanitären Werten orientierten Aussenpolitik der Schweiz. Auch die Solidarität mit der Staatengemeinschaft und die Notwendigkeit, gegenüber einem Rechtsbrecher effizient vorzugehen, sind Entscheidelemente, die der Bundesrat berücksichtigt.

Letzte Änderung 24.03.2017

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