Der Bundesrat hat am 28. Juni 2006 Zwangsmassnahmen gegenüber Belarus beschlossen und eine entsprechende Verordnung erlassen. Damit schloss sich die Schweiz den Sanktionsmassnahmen an, welche die Europäische Union am 18. Mai 2006 gegen Belarus verhängt hatte. Die Verordnung wurde am 11. August 2021 aufgrund der anhaltenden Repression gegen die Zivilgesellschaft und Opposition totalrevidiert.
Im Zusammenhang mit der belarussischen Unterstützung der russischen Militärinvasion in der Ukraine wurde die Verordnung am 16. März 2022 erneut totalrevidiert.
Massnahmen gegenüber Belarus
Die Verordnung vom 16. März 2022 über Massnahmen gegenüber Belarus (SR 946.231.116.9) enthält alle Schweizer Sanktionsmassnahmen und ist rechtlich massgebend.
Die Massnahmen umfassen unter anderem:
Gütersanktionen
- Verbote betreffend Rüstungs- und Repressionsgütern
- Verbote für Ausrüstung, Technologie und Software zu Überwachungszwecken
- Verbot betreffend doppelt verwendbaren Gütern
- Verbote betreffend Güter zur militärischen und technologischen Stärkung oder zur Entwicklung des Verteidigungs- und Sicherheitssektors
- Verbote betreffend Maschinen
- Importverbot für Erdöl und Erdölprodukte, Kaliumchloridprodukte, Holz, Eisen und Stahl, Zement und Kautschuk
- Exportverbot für Güter zur Herstellung oder Verarbeitung von Tabakerzeugnissen
Finanzsanktionen
- Sperre von Vermögenswerten und Bereitstellungsverbote
- Meldepflichten für gesperrte Vermögenswerte
- Verbote betreffend den Handel mit bestimmten Finanzinstrumenten
- Verbote betreffend Versicherungen und Rückversicherungen
- Verbot der Gewährung von Darlehen
- Verbot der Entgegennahme von Einlagen über 100'000 Franken von belarussischen Staatsbürger oder natürliche und juristische Personen in Belarus
- Meldepflicht für bestehende Einlagen von über 100'000 Franken
- Verbote im Zusammenhang mit Transaktionen mit der Nationalbank von Belarus
- Verbot der Bereitstellung spezialisierter Nachrichtenübermittlungsdienste für den Zahlungsverkehr
Weitere Massnahmen
- Reisesanktionen
- Verbote betreffend den Flugverkehr
Anhang 3 der Verordnung: Güter zur militärischen und technologischen Stärkung oder zur Entwicklung des Verteidigungs- und Sicherheitssektors (PDF, 849 kB, 30.08.2023)
Anhänge 5 und 13 bis 15
Letzte Änderung 30.08.2023