Sanktionsmassnahmen gegenüber Belarus

Bern, 28.06.2006 - Der Bundesrat hat am 28. Juni 2006 Sanktionen gegenüber Belarus beschlossen und eine entsprechende Verordnung erlassen. Die Verordnung tritt am 29. Juni 2006 in Kraft. Die Massnahmen werden in Anbetracht der Verletzung rechtsstaatlicher Prinzipien bei den Präsidentschaftswahlen vom 19. März 2006 verhängt.

Die Verordnung über Massnahmen gegenüber Belarus sieht die Sperrung der Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen von 36 Angehörigen der weissrussischen Regierung und politischer Institutionen in Belarus vor. 37 Personen ist es verboten, in die Schweiz einzureisen oder die Schweiz zu passieren.


Der Bundesrat schliesst sich damit den Sanktionen an, welche die Europäische Union am 18. Mai 2006 beschlossen hat.


Mit den Massnahmen bekräftigt der Bundesrat seine bisherige Haltung. Als Reaktion auf die Häufung von Verletzungen rechtsstaatlicher Prinzipien hatte die Schweiz bereits Ende 1996 beschlossen, die Finanzhilfe an Belarus auszusetzen. Das EDA hat nach den Präsidentschaftswahlen vom März 2006 die weissrussischen Behörden aufgefordert, ihre internationalen Verpflichtungen zum Respekt der Menschenrechte und Grundfreiheiten einzuhalten. Im April 2006 führte die Schweiz Restriktionen bei der Erteilung von Visa ein.
Die Schweiz wird die Entwicklung in Belarus weiter verfolgen und ihre Massnahmen an der dortigen Situation ausrichten.


Personen und Institutionen, die Gelder halten oder verwalten oder von wirtschaftlichen Ressourcen wissen, von denen anzunehmen ist, dass sie von den Finanzsanktionen betroffen sind, müssen dies dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) unverzüglich melden.


Der genannte Verordnungstext ist auf der Internetseite des SECO einsehbar (www.seco.admin.ch > Aussenwirtschaft > Sanktionen / Embargos > Sanktionsmassnahmen).


Adresse für Rückfragen

Sanktionsfragen:
Roland E. Vock,
Leiter Ressort Sanktionen,
SECO,
Tel. 031 324 07 61

Politische Fragen:
Alexander Hoffet,
Sektionschef Osteuropa und Zentralasien,
EDA,
Tel. 031 324 99 70


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Letzte Änderung 30.01.2024

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