Belarus: Bundesrat verschärft die Sanktionen

Bern, 11.08.2021 - Der Bundesrat hat am 11. August 2021 die Sanktionen gegenüber Belarus ein weiteres Mal angepasst. Die neuen Massnahmen umfassen Handelsbeschränkungen für bestimmte Güter sowie Restriktionen im Finanzbereich. Die Massnahmen treten am 11. August 2021 um 18 Uhr in Kraft.

Die Ausweitung der Sanktionen erfolgt im Einklang mit verschiedenen von der EU im Juni erlassenen Beschlüssen. Zusätzlich zum bestehenden Rüstungs- und Repressionsgüterembargo erlässt der Bundesrat ein Embargo für Güter, die für die Überwachung und das Abhören des Internets und des Telefonverkehrs benützt werden können. Zusätzlich beinhalten die neuen Massnahmen Handelsbeschränkungen für Güter mit doppeltem Verwendungszweck (Dual-Use-Güter), Erdöl und Erdölprodukte, Kaliumchloridprodukte sowie Güter zur Herstellung oder Verarbeitung von Tabakerzeugnissen.

Im Finanzbereich beschloss der Bundesrat Restriktionen betreffend die Begebung von und den Handel mit bestimmten Finanzinstrumenten, die Gewährung von Darlehen sowie Versicherungs- und Rückversicherungsdienstleistungen für die belarussische Regierung und andere öffentliche Einrichtungen. Schliesslich entschied der Bundesrat, das für die belarussische Luftverkehrskontrolle zuständige Staatsunternehmen «Belaeronavigatsia» den Finanzsanktionen zu unterstellen.

Der Bundesrat hatte bereits am 28. Juni 2006 in Anlehnung an die EU Zwangsmassnahmen gegenüber Belarus beschlossen. Die Verordnung über Massnahmen gegenüber Belarus (SR 946.231.116.9) sowie der Anhang der sanktionierten Individuen, Unternehmen und Organisationen wurde seither mehrmals, im Gleichschritt mit der EU angepasst. Zur Übernahme der neuen Massnahmen wurde die Verordnung einer Totalrevision unterzogen.

Die Schweiz zeigt sich sehr besorgt über die sich laufend verschlechternde Menschenrechtslage in Belarus bei gleichzeitigem Fehlen eines Dialogs zwischen Regierung und Zivilgesellschaft. Sie fordert Belarus auf, seine internationalen Menschenrechtsverpflichtungen einzuhalten. Dazu zählen die Respektierung der Rechte auf Meinungsäusserungsfreiheit, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, die Freilassung aller willkürlich inhaftierten Personen und die Untersuchung der Anschuldigungen von Folter oder Misshandlung durch Sicherheitskräfte.


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Letzte Änderung 14.05.2024

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