Massnahmen gegenüber bestimmten Personen und Gruppen, die mit den Taliban in Verbindung stehen

Der Bundesrat hat am 21. März 2025 die Verordnung über Massnahmen gegenüber bestimmten Personen und Gruppen, die mit den Taliban in Verbindung stehen, erlassen. Damit setzt der Bundesrat die Resolutionen 1988 (2011), 2255 (2015) und 2615 (2021) des UNO-Sicherheitsrates um. Zuvor setzte der Bundesrat diese Resolutionen mit der Verordnung vom 2. Oktober 2000 über Massnahmen gegenüber Personen und Organisationen mit Verbindungen zu Usama bin Laden, der Gruppierung «Al-Qaïda» oder den Taliban um. 

Die Massnahmen betreffen Personen und Gruppen, die mit den Taliban in Verbindung stehen und die eine Bedrohung für den Frieden, die Stabilität und die Sicherheit in Afghanistan darstellen. 

 

Die Verordnung vom 21. März 2025 über Massnahmen gegenüber bestimmten Personen und Gruppen, die mit den Taliban in Verbindung stehen (SR 946.231.07) enthält alle Schweizer Sanktionsmassnahmen und ist rechtlich massgebend.

 

Die Massnahmen umfassen unter anderem:

Gütersanktionen

  • Verbot der Lieferung von Rüstungsgütern und verwandtem Material

Finanzsanktionen

  • Sperre von Vermögenswerten und Bereitstellungsverbote
  • Meldepflichten für gesperrte Vermögenswerte

Weitere Massnahmen

  • Reisesanktionen


Informationen Änderung PDF Änderung XML Konsolidierte Version
Änderung vom 21.03.2025 mit Inkrafttreten am 15.05.2025 Taliban Delta 2025-03-21 (PDF, 278 kB, 14.05.2025) Taliban Delta 2025-03-21 (XML, 296 kB, 14.05.2025) Taliban 2025-05-15 (PDF, 277 kB, 14.05.2025)

Letzte Änderung 14.05.2025

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