Arbeitsgesetz und Verordnungen

Das Arbeitsgesetz hat zum Ziel, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die mit dem Arbeitsplatz verbunden sind, zu schützen. Einerseits enthält es Vorschriften über den allgemeinen Gesundheitsschutz, anderseits Vorschriften über Arbeits- und Ruhezeiten. 

Geltungsbereich des Arbeitsgesetzes

Das Arbeitsgesetz besteht aus zwei Teilen:

  • Gesundheitsschutz (Art. 6, 35 und 36a ArG sowie unter anderem ArGV 3)
  • Arbeits- und Ruhezeiten

Obwohl das Arbeitsgesetz im Prinzip auf alle Betriebe und auf alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Schweiz anwendbar ist, gibt es bestimmte Ausnahmen. 

Bestehen Zweifel über die Anwendbarkeit des Gesetzes auf einen Betrieb oder Arbeitnehmer, so muss die kantonale Vollzugsbehörde des Arbeitsgesetzes entscheiden.

Rechtsgutachten zum Geltungsbereich des Arbeitsgesetzes (ArG) (PDF, 675 kB, 13.05.2019)Um den kantonalen Arbeitsinspektoraten ein geeignetes Hilfsmittel zur Bestimmung des Geltungsbereiches zur Verfügung zu stellen, hat das SECO das «Rechtsgutachten zum Geltungsbereich des Arbeitsgesetzes» erstellen lassen.


Arbeitsgesetz 

Die Grundlage des Arbeitnehmerschutzes ist das Arbeitsgesetz (ArG), das aus zwei Hauptteilen besteht: Der eine enthält die Regelungen über die Arbeits- und Ruhezeiten, der andere Teil diejenigen über den Gesundheitsschutz.

Fünf Verordnungen vervollständigen dieses Gesetz:

Verordnungen zum Arbeitsgesetz 

Die Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1) beinhaltet Definitionen und Präzisierungen 

Die Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz (ArGV 2) sieht Sonderbestimmungen für einzelne Gruppen von Betrieben oder Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen vor 

Die Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz (ArGV 3) regelt die Rechte und Pflichten der Arbeitgeber und Arbeitnehmer zum Gesundheitsschutz 

Die Verordnung 4 zum Arbeitsgesetz (ArGV 4) regelt auf industrielle Betriebe anwendbare Vorschriften sowie das Plangenehmigungsverfahren 

Die Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz (Jugendarbeitsschutzverordnung, ArGV 5) bezweckt den Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Jugendlichen bei der Arbeit bis zum 18. Altersjahr. 


Verordnungen des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF 


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Letzte Änderung 11.12.2023

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