Verordnung des WBF über gefährliche und beschwerliche Arbeiten bei Schwangerschaft und Mutterschaft - Mutterschutzverordnung (SR 822.111.52)

Revision der Verordnung des WBF über gefährliche und beschwerliche Arbeiten bei Schwangerschaft und Mutterschaft (Mutterschutzverordnung)

Die Änderung der Verordnung tritt am 1. Juli 2015 in Kraft. 


Archiv 2008

Revision der Verordnung des EVD über gefährliche und beschwerliche Arbeiten bei Schwangerschaft und Mutterschaft (Mutterschutzverordnung; SR 822.111.52).

Die Revision der Mutterschutzverordnung (Inkraftsetzung 01.10.2008) wurde notwendig wegen Anpassungen des EU-Rechts und des Schweizer Rechts (einerseits wurden die Gefahreneinstufungen der EU für krebserzeugende, erbgutverändernde und fortpflanzungsgefährdende Arbeitsstoffe in die Grenzwertliste der SUVA aufgenommen, andererseits wurden Änderungen im Chemikalienrecht vorgenommen, insbesondere die Revision der Chemikalienverordnung (ChemV; SR 813.11).

Die bisherige Mutterschutzverordnung war zudem für die Fachleute des Gesundheitswesens in der Praxis schwierig umzusetzen. Bisher musste der Arzt bei der Beurteilung des Gesundheitszustandes der schwangeren Frau im Rahmen der Eignungsuntersuchung die Kriterienliste gemäss Verordnung berücksichtigen. Diese Analyse ist für den Arzt schwierig vorzunehmen, da er oftmals den Betrieb nicht kennt, in dem die Frau arbeitet. Der neue Verordnungstext sieht deshalb vor, dass die Kriterien vorgängig im Rahmen der Risikobeurteilung durch einen Fachspezialisten (Art. 17) geprüft werden müssen. Der Arzt muss diese Kriterien somit nicht mehr im Detail prüfen. Wenn nach der Risikobeurteilung Zweifel über das Vorhandensein einer Gefahr bestehen, so kann er die Beschäftigung der schwangeren Frau für die fragliche Beschäftigung verbieten.

Weiter wurde ein zusätzliches Beschäftigungsverbot für schwangere Frauen aufgenommen (Art. 16). Es handelt sich um die Arbeiten in Räumlichkeiten mit sauerstoffreduzierter Atmosphäre.

Ausserdem wurde die Systematik der Verordnung angepasst: Der 2. Abschnitt («Grenzwerte») wurde aufgehoben. Der Schwerpunkt wird auf die Notwendigkeit der Durchführung einer Risikoanalyse durch einen Spezialisten gelegt. Mit dem Verzicht auf eine Unterteilung in 2 Abschnitte soll verhindert werden, dass einfach auf einen Grenzwert abgestellt wird, statt eine umfassende Risikoanalyse durchzuführen.

Diese Änderung tritt am 1. Oktober 2008 in Kraft. 

Fachkontakt
Letzte Änderung 06.01.2016

Zum Seitenanfang

https://www.seco.admin.ch/content/seco/de/home/Arbeit/Arbeitsbedingungen/Arbeitsgesetz-und-Verordnungen/Gesetzes-und-Verordnungsrevisionen/Mutterschutzverordnung.html