Verordnung 4 (ArGV 4) SR 822.114

Revision ArGV 4, Fluchtwege

Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 1. April 2015 die Revision der Artikel 7 und 8 ArGV 4 gutgeheissen. Die revidierte ArGV 4 tritt am 1. Mai 2015 in Kraft.


Technische Anpassungen der ArGV 1 und der ArGV 4

Der Bundesrat hat am 6. Mai 2009 technische Anpassungen der ArGV 1 und der ArGV 4 genehmigt. Die Änderungen treten am 1. Juni 2009 in Kraft.

Mit der Revision von Art. 5 und 7 des Arbeitsgesetzes (ArG) wurden die Kompetenzen von Bund und Kantonen im Verfahren zur Unterstellung von Betrieben unter die Sondervorschriften für industrielle Betriebe und im Rahmen des Plangenehmigungs- und Betriebsbewilligungsverfahrens entflochten. Dem Bund kommt die Rolle der Oberaufsichtsbehörde zu, während die Kantone im Bereich der Unterstellung und des Plangenehmigungs- und Betriebsbewilligungsverfahrens für den Vollzug verantwortlich sind (mit Ausnahme des Bereichs, der gemäss Art. 7 Abs. 4 ArG beim Bund verbleibt). Mit den Anpassungen der ArGV 1 und der ArGV 4 wird diesen gesetzlichen Neuerungen Rechnung getragen.

In der ArGV 1 werden die Kernbestimmungen zu den Informations- und Dokumentationssystemen (Art. 85 und 86 ArGV 1) sowie zum Datenaustausch und zur Datensicherheit (Art. 87 ArGV 1) an die geänderte Zuständigkeitsordnung angepasst. Insbesondere wird im Einzelnen festgelegt, welche Daten der Bund und welche die Kantone zu ihrer Aufgabenerfüllung einholen müssen und wie die Datenweitergabe auszugestalten ist.

Die ArGV 4 wird, was die Unterstellung industrieller Betriebe, das Plangenehmigungs- sowie das Betriebsbewilligungsverfahrens anbelangt, ebenfalls an die neue Zuständigkeitsordnung des Gesetzes angepasst. 

Archiv 2008

Der Bundesrat hat am 29. Oktober 2008 Änderungen der ArGV 1 und der ArGV 4 genehmigt.

Die Änderungen treten am 1. Dezember 2008 in Kraft.

Mit der Revision der ArGV 1 wird die Vorschrift über die Rückwärtsrotation (Wechsel von der Nacht- zur Spät- und von dieser zur Frühschicht) angepasst: Die Rückwärtsrotation bleibt wie bis anhin die Ausnahme, ist aber auf ausdrücklichen Wunsch der Mehrheit der betroffenen Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer möglich. Die Änderung erfolgt, weil sich in der Praxis Schwierigkeiten mit der bisherigen Vorschrift über die Rückwärtsrotation ergeben haben. So kann bei einer 6-Tage-Woche die bisher geforderte Ruhezeit von 72 Stunden nicht eingehalten werden, obwohl gemäss diversen Aussagen von Betrieben manche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auch hier eine Rückwärtsrotation bevorzugen würden (längere Ruhezeit über das Wochenende; z.T. wird die Rückwärtsrotation als erholsamer empfunden als die Vorwärtsrotation).Durch die Revision der ArGV 4 werden die Vorschriften über die dem Plangenehmigungsverfahren unterstellten nicht-industriellen Betriebe angepasst. Mit der Anpassung und Ergänzung von Art. 1 Abs. 2 ArGV 4 soll grundsätzlich noch besser sichergestellt werden, dass auch bei den nicht-industriellen Betrieben mit einem gewissen Gefahrenpotential die erforderlichen Massnahmen bereits in der Planungsphase festgelegt werden.

Zudem wurden in der französischen und italienischen Fassung Art. 10 Abs. 1 ArGV 4 sowie der identische Art. 20 Abs. 3 VUV angepasst. Mit der Revision fand eine Abgleichung an den massgebenden deutschen Verordnungstext statt. 

Letzte Änderung 01.04.2016

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