Verordnung des WBF über die Ausnahmen vom Verbot von Nacht- und Sonntagsarbeit während der beruflichen Grundbildung (SR 822.115.4)

Logistikerin EFZ/Logistiker EFZ mit der Fachrichtung Distribution, Lager und Verkehr sowie Logistikerin EBA/Logistiker EBA

Die Revision betrifft die Aufnahme der folgenden beruflichen Grundbildungen in die Verordnung: Logistikerin EFZ/Logistiker EFZ mit der Fachrichtung Distribution, Lager und Verkehr sowie Logistikerin EBA/Logistiker EBA (Art. 11c). Jugendliche Lernende dieser beruflichen Grundbildungen dürfen – unter Vorbehalt der Fachrichtung Verkehr – ab dem vollendeten 16. Altersjahr während höchstens 2 Nächten pro Woche und während höchstens 10 Nächten pro Jahr bewilligungsfrei arbeiten. Jugendliche Lernende der berufliche Grundausbildung Logistikerin EFZ/Logistiker EFZ mit der Fachrichtung Verkehr dürfen im gleichen Umfange erst ab dem vollendeten 17. Altersjahr in der Nacht beschäftigt werden.

Die Änderung der Verordnung tritt am 1. Juli 2016 in Kraft.


Gleisbaupraktikerin EBA/Gleisbaupraktiker EBA, Fachleute öffentlicher Verkehr EFZ und Kaufleute öffentlicher Verkehr EFZ

Die Revision betrifft die Aufnahme der folgenden beruflichen Grundbildungen in die Verordnung: Gleisbaupraktikerin EBA/ Gleisbaupraktiker EBA (Art. 11), Fachleute öffentlicher Verkehr EFZ und Kaufleute öffentlicher Verkehr EFZ mit den Einsatzgebieten Beratung und Verkauf (Art. 11b).

Die Änderung der Verordnung tritt am 1. Mai 2015 in Kraft 


Netzelektrikerin EFZ/Netzelektriker EFZ

Die Revision betrifft die Aufnahme der neuen beruflichen Grundbildung Netzelektrikerin EFZ/Netzelektriker EFZ in die Verordnung (neuer Art. 11a). Jugendliche Lernende dieser beruflichen Grundbildung dürfen in dem in der WBF-Verordnung festgelegten Umfang bewilligungsfrei Nachtarbeit leisten. Es gilt eine abgestufte Regelung: Ab dem vollendeten 16. Altersjahr ist weniger Nachtarbeit zugelassen als ab dem vollendeten 17. Altersjahr.

Die Änderung der Verordnung tritt am 1. Dezember 2013 in Kraft. 


Systemgastronomiefachfrau EFZ/Systemgastronomiefachmann EFZ

Die Revision betrifft inhaltlich die Aufnahme der neuen beruflichen Grundbildung Systemgastronomiefachfrau EFZ/Systemgastronomiefachmann EFZ in die WBF-Verordnung (neuer Art. 2 Abs. 1 Bst. j). Der Umfang der bewilligungsfreien Nacht- und Sonntagsarbeit ist derselbe wie in den bereits bisher unter Art. 2 der WBF-Verordnung aufgeführten beruflichen Grundbildungen im Gastgewerbe und in der Hauswirtschaft.

In formeller Hinsicht wurden die Berufsbezeichnungen für die beruflichen Grundbildungen Kauffrau EFZ/Kaufmann EFZ, Lebensmitteltechnologin EFZ/Lebensmitteltechnologe EFZ und Anlagenführerin EFZ/Anlagenführer auf den aktuellen Stand gebracht und die nicht mehr angebotene Ausbildung Pflegeassistentin/Pflegeassistent aus der Verordnung gestrichen. Der Umfang der ohne Bewilligung zulässigen Nacht- und Sonntagsarbeit in den erwähnten beruflichen Grundbildungen bleibt unverändert.

Die Änderung der Verordnung tritt am 1. Mai 2013 in Kraft. 


Assistentin Gesundheit und Soziales EBA/Assistent Gesundheit und Soziales EBA

Die Revision betrifft die Aufnahme der neuen beruflichen Grundbildung Assistentin Gesundheit und Soziales EBA/Assistent Gesundheit und Soziales EBA in die EVD-Verordnung. Der Umfang der bewilligungsfreien Nacht- und Sonntagsarbeit ist derselbe wie für die bereits bisher unter Art. 10 der EVD-Verordnung aufgeführten beruflichen Grundbildungen des Gesundheitswesens.

Die Änderung der Verordnung tritt am 1. April 2012 in Kraft. 


Veranstaltungsfachfrau EFZ/Veranstaltungsfachmann EFZ

Die Revision betrifft die Aufnahme der neuen beruflichen Grundbildung Veranstaltungsfachfrau EFZ/Veranstaltungsfachmann EFZ in die EVD-Verordnung. Jugendliche Lernende dieser beruflichen Grundbildung dürfen in dem in der Verordnung festgelegten Umfang bewilligungsfrei Nacht- und Sonntagsarbeit leisten.

Bei dieser Änderung der Verordnung wurde gleichzeitig die Gelegenheit ergriffen, die Gliederung und Gestaltung zu verbessern und redaktionelle Anpassungen vorzunehmen. Aus formellen Gründen wurde deshalb eine Totalrevision der bestehenden EVD-Verordnung notwendig, inhaltlich wurde jedoch einzig die oben genannte berufliche Grundbildung neu aufgenommen (Art. 12 der Verordnung).

Die revidierte Verordnung tritt am 15. Mai 2011 in Kraft. 


Archiv 2010

Berufsbezeichnungen  

Die Berufsbezeichnungen (und damit die geschützten Titel) bestimmter beruflicher Grundbildungen wurden mit den neuen Bildungsverordnungen geändert, weshalb auch die EVD-Verordnung über die Ausnahmen vom Verbot von Nacht- und Sonntagsarbeit während der beruflichen Grundbildung anzupassen ist. Die vorliegende Änderung der Verordnung (Inkrafttreten am 1. Mai 2010) ist somit rein formeller Natur. Der Umfang der ohne Bewilligung zulässigen Nacht- und Sonntagsarbeit in den jeweiligen beruflichen Grundbildungen bleibt unverändert. 


Tiermedizinischer Praxisassistent/ Tiermedizinische Praxisassistentin EFZ

Ab dem 1. März 2010 dürfen jugendliche Lernende des Berufs Tiermedizinischer Praxisassistent/Tiermedizinische Praxisassistentin EFZ im gleichen Umfang wie die medizinischen Praxisassistenten und -assistentinnen im Humanbereich bewilligungsfrei Nacht- und Sonntagsarbeit leisten (neuer Art. 8 Abs. 1 Bst. e). 

Archiv 2009

Ausnahmen vom Verbot von Nacht- und Sonntagsarbeit während der beruflichen Grundbildung

Am 9. April 2009 hat das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement Änderungen der Verordnung über die Ausnahmen vom Verbot von Nacht- und Sonntagsarbeit während der beruflichen Grundbildung genehmigt und beschlossen, die revidierte Verordnung am 1. Mai 2009 in Kraft zu setzen. 

Fachkontakt
Letzte Änderung 15.06.2016

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