Private Arbeitsvermittlung und Personalverleih

Das Arbeitsvermittlungsgesetz (AVG) regelt die private Arbeitsvermittlung und den Personalverleih.

Das AVG hat den Schutz der Stellensuchenden und verliehenen Arbeitnehmer zum Ziel und sieht zu diesem Zweck vor, dass:

  • Wer regelmässig und gegen Entgelt Arbeit vermittelt, in dem er Stellensuchende mit Arbeitgebern zusammenführt, eine Vermittlungsbewilligung benötigt.
  • Wer Arbeitnehmer anstellt und sie gewerbsmässig Kunden für Arbeitseinsätze zur Verfügung stellt (Hauptanwendungsfall ist die Temporärarbeit), dazu eine Verleihbewilligung braucht.

Die Bewilligungserteilung ist von der Erfüllung verschiedener Voraussetzungen abhängig und an verschiedene Auflagen gebunden. Die Vermittlungs- und Verleihtätigkeit innerhalb der Schweiz erfordert eine kantonale Bewilligung, die durch den Sitzkanton des Vermittlungs- oder Verleihbetriebs erteilt wird.

Falls die Tätigkeit grenzüberschreitend erfolgt, wird zusätzlich eine eidgenössische Bewilligung benötigt, die das SECO erteilt. Das SECO ist auch die Aufsichtsbehörde über die kantonalen Vollzugsbehörden.

Das SECO führt zusammen mit den Kantonen auch ein elektronisches Verzeichnis der bewilligten Vermittlungs- und Verleihbetriebe. Gegenwärtig gibt es über 7200 solcher Betriebe.

Das Verzeichnis wird modernisiert und benutzerfreundlicher gestaltet. Das bedeutet, dass die Statistik-Datenerfassung für die Vermittlungs- und Verleihzahlen für das Jahr 2025 ab Januar 2026 ausschliesslich über den Online-Schalter EasyGov des SECO erfolgen kann. Zu diesem Zweck müssen sich alle privaten Vermittlungs- und Verleihunternehmen auf EasyGov einmalig registrieren.


Weitere Informationen zur Erteilung von Bewilligungen für die private Arbeitsvermittlung und den Personalverleih finden Sie auf der Seite «arbeit.swiss». Die Adressen der zuständigen kantonalen Vollzugsbehörden sind ebenfalls auf dieser Seite verfügbar.


Letzte Änderung 25.11.2025

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