Entsendung und Flankierende Massnahmen
Personenfreizügigkeitsabkommen
Im Jahr 2002 ist das Personenfreizügigkeitsabkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Union in Kraft getreten. Staatsangehörige der Schweiz und der EU/EFTA-Staaten erhalten mit diesem Abkommen das Recht, ihren Arbeitsort bzw. Aufenthaltsort innerhalb der Staatsgebiete der Vertragsparteien frei zu wählen. Mit dem Personenfreizügigkeitsabkommen wurde ausserdem die Dienstleistungserbringung während 90 Arbeitstagen pro Kalenderjahr liberalisiert.
Flankierende Massnahmen
Zum Schutz der Erwerbstätigen vor missbräuchlichen Unterschreitungen der Schweizer Lohn- und Arbeitsbedingungen wurden am 1. Juni 2004 sogenannte flankierende Massnahmen eingeführt. Die flankierenden Massnahmen sollen ausserdem gleiche Wettbewerbsbedingungen für inländische und ausländische Unternehmen gewährleisten.
Die flankierenden Massnahmen umfassen im Wesentlichen die folgenden Regelungen:
- Das Bundesgesetz über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer verpflichtet ausländische Arbeitgebende, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in die Schweiz entsenden, zur Einhaltung der schweizerischen minimalen Lohn- und Arbeitsbedingungen.
- Bei wiederholter missbräuchlicher Lohnunterbietung können Bestimmungen eines Gesamtarbeitsvertrages, die Mindestlöhne, Arbeitszeiten, paritätischen Vollzug und Sanktionen betreffen, erleichtert allgemeinverbindlich erklärt werden. Damit wird erreicht, dass alle in dieser Branche tätigen Betriebe die erleichtert allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrags einhalten müssen.
- In Branchen, in denen es keinen Gesamtarbeitsvertrag gibt, können bei wiederholter missbräuchlicher Lohnunterbietung Normalarbeitsverträge mit zwingenden Mindestlöhnen erlassen werden. Alle in der betroffenen Branche tätigen Betriebe sind anschliessend verpflichtet, diesen Mindestlohn einzuhalten.
Die kantonalen tripartiten Kommissionen beobachten den Schweizer Arbeitsmarkt und können dazu in- und ausländische Betriebe kontrollieren. Stellen sie wiederholte missbräuchliche Unterbietungen der orts- und branchenüblichen Löhne fest, können sie den befristeten Erlass von Mindestlöhnen vorschlagen. In Branchen mit allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträgen kontrollieren die paritätischen Kommissionen in- und ausländische Betriebe auf die Einhaltung des Gesamtarbeitsvertrages hin. Auf nationaler Ebene beobachtet die tripartite Kommission des Bundes den Arbeitsmarkt.
Lohnschutz im Paket Schweiz-EU (Bilaterale III)
Der Lohnschutz ist Bestandteil des Pakets zur «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz - EU (Bilaterale III)». In den Verhandlungen einigte sich die Schweiz mit der EU auf ein dreistufiges Absicherungskonzept zum Schutz der in der Schweiz geltenden Lohn- und Arbeitsbedingungen. Dieses beinhaltet die Prinzipien «Gleicher Lohn für gleiche Arbeit am gleichen Ort» und das duale Vollzugssystem (paritätische Kommissionen und Kantone) der flankierenden Massnahmen sowie Ausnahmen im Bereich der Voranmeldefrist, der Kaution und der Dokumentationspflicht für selbständige Dienstleistungserbringer und eine Non-Regression-Klausel. Mit zusätzlichen inländischen Massnahmen bleibt das aktuell geltende Lohnschutzniveau erhalten. Die Massnahmen fliessen in die Botschaft zum Paket Schweiz - EU (Bilaterale III) ein.
Die Botschaft über das Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU (Bilaterale III)» wurde vom Bundesrat am 13. März 2026 ans Parlament überwiesen.