Dienstleistungserbringung durch selbstständig Erwerbstätige

Selbstständige Dienstleistungserbringende (Staatsangehörige der EU/EFTA) mit Sitz in einem Mitgliedstaat der EU/EFTA können während einer Dauer von höchstens drei Monaten oder 90 Tagen innerhalb eines Kalenderjahrs im Rahmen des Meldeverfahrens eine Erwerbstätigkeit in der Schweiz ausüben.

Selbständige Dienstleistungserbringerinnen und Dienstleistungserbringer müssen auf Verlangen hin den Nachweis ihrer Selbstständigkeit erbringen. Dazu müssen bei einer Kontrolle vor Ort die folgenden Dokumente vorgelegt werden:

  • Kopie der Meldebestätigung oder der erteilten Bewilligung, wenn die Ausübung der Erwerbstätigkeit in der Schweiz nach der Ausländergesetzgebung bewilligungspflichtig ist;
  • vom Sozialversicherungsträger des Herkunftslandes ausgestelltes Formular A1;
  • Kopie des Vertrags mit der Auftraggeberin oder der Bestellerin; wenn kein schriftlicher Vertrag vorhanden ist, eine schriftliche Bestätigung der Auftraggeberin oder der Bestellerin für den in der Schweiz auszuführenden Auftrag. Die Dokumente müssen in einer Amtssprache vorgelegt werden.

Bei Nichteinhaltung dieser Dokumentationspflicht drohen Sanktionen.

Letzte Änderung 26.09.2022

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