Seit der Einführung des neuen elektronischen Bewilligungssystems Elic am 1. Oktober 2014 können Gesuche für Bewilligungen im Bereich Industriegüter (Güterkontrollgesetz) nur noch elektronisch erfasst werden. Es ist nicht mehr möglich, Gesuche per Post oder E-Mail einzureichen. Damit Sie in Elic Geschäfte beantragen können, müssen Sie sich unter der Adresse www.elic.admin.ch registrieren lassen.
Syrien-spezifische Exportkontrolle:
Für die Ausfuhr der folgenden zivil und militärisch verwendbaren Güter nach Syrien ist aufgrund völkerrechtlich nicht verbindlicher internationaler Kontrollmassnahmen eine Bewilligung gemäss Art. 3 Abs. 4 Güterkontrollverordnung (GKV; SR 946.202.1) erforderlich. Diese Liste gilt zusätzlich zu anderen bestehenden Bestimmungen und ist nicht abschliessend:
End-user certificate (EUC) for goods for surveillance purposes (DOCX, 56 kB, 11.11.2016)Endverbleibserklärung für Mobilfunk- und Überwachungstechnologie
End-user certificate (EUC) for Chemicals under the Chemical Weapons Convention (CWC) (DOCX, 29 kB, 11.07.2018)Endverbleibserklärung für CWC-Chemikalien
End-user certificate (EUC) for non-licensable industrial goods (DOCX, 58 kB, 09.12.2019)Endverbleibserklärung für nicht kontrollierte Güter (Nullerbescheid)
Sie finden den Fragebogen ICP ("Nachweis zum ICP") sowie das Merkblatt zu ICP unter diesem Link.
Güterkontrollgesetzgebung:
Kontrollmassnahmen für Ausfuhren von Rüstungsgütern mittels ordentlichen Generalausfuhrbewilligungen (OGB)
Letzte Änderung 07.10.2024