Am 1. November 2021 tritt eine Neuerung in der Kriegsmaterialverordnung (KMV, SR 514.511) in Kraft.
Der neue Artikel 12a Abs. 2 KMV wird eingefügt.
Juristische Personen, das heisst Aktiengesellschaften (AG), Kommanditaktiengesellschaften sowie Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH), müssen für den Erhalt einer Bewilligung gemäss Kriegsmaterialgesetzgebung den Nachweis eines zuverlässigen firmeninternen Kontrollsystems (im Fachjargon Internal Compliance Programme, ICP) erbringen.
Das Dokument (Nachweis zum ICP) muss bei jedem Eröffnungsantrag eines Elic-Kontos ausgefüllt werden. Dieser Nachweis erscheint automatisch im Registrierungsunterschriftsformular.
Für Bewilligungen gemäss der Güterkontrollgesetzgebung wird dieses bereits seit 2016 verlangt. Der Inhalt von Art. 12a Abs. 2 KMV
entspricht Art. 5 Abs. 2 der Güterkontrollverordnung (SR 946.202.1). Ab dem 1. November 2021 entfällt die Notwendigkeit bei ELIC-Anträgen betreffend Industrieprodukte (Güterkontrollgesetzgebung), den ICP-Nachweis mit jedemeinzelnen Geschäft hochzuladen.
Alle juristischen Personen, die bereits ein Elic-Konto haben, müssen uns mit dem beiliegenden Formular (Nachweis zum ICP) schriftlich bestätigen, dass sie über ein aktuelles ICP verfügen. Dieses Formular muss von den Zeichnungsberechtigten des Unternehmens ausgefüllt und unterschrieben sein und vor dem nächsten ELIC-Antrag oder bis spätestens am 31.12.2021 an info.elic@seco.admin.ch gesandt.
Das Formular wird von uns in ELIC hinterlegt.
Sie finden nachflogend ein Dokument zur Information, das Ihnen bei der Erstellung eines ICP helfen kann.
Für allfällige Rückfragen, stehen wir Ihnen per tf (+41 58 464 50 94) oder e-mail (info.elic@seco.admin.ch ) zur Verfügung