ab 2015

Erteilte Einzelausfuhrbewilligungen für Dual-Use-Güter und besondere militärische Güter:  

Die vom SECO erstellten Statistiken zu den Gütern der Anhänge 2, 3 und 5 GKV sowie zu den besonderen militärischen Gütern des Anhangs 3 GKV umfassen erteilte Einzelbewilligungen. Für die Ausfuhr nach Staaten, die sich an allen von der Schweiz unterstützten völkerrechtlich nicht verbindlichen internationalen Kontrollmassnahmen beteiligen (Staatenliste des Anhangs 7 GKV), kann das SECO für Güter des Anhangs 2 Teil 2 sowie der Anhänge 3 und 5 GKV Generalausfuhrbewilligungen erteilen.

Im Zolltarif besteht keine Aufschlüsselung über Dual-Use-Güter; daher können keine Daten über die tatsächlich ausgeführten Güter erhoben werden. In den Statistiken können Geschäfte mehrfach auftreten, da Bewilligungen gemäss GKV nur zwei Jahre gültig sind und nach einer einmaligen Verlängerung von 2 Jahren neu erteilt werden müssen (Neuausstellung).

Die Aufstellungen enthalten die Referenznummer zum Geschäft, die Exportkontrollnummer des bewilligten Gutes sowie das Bestimmungsland und den Warenwert.

Abgelehnte Einzelausfuhranträge:

Die Einzelbewilligung wird gemäss Güterkontrollverordnung verweigert, wenn Grund zur Annahme besteht, dass die Güter, die ausgeführt werden sollen zur Entwicklung, zur Herstellung oder zum Gebrauch von biologischen oder chemischen Waffen (BC-Waffen) verwendet werden; oder diese zur Entwicklung, zur Herstellung oder zum Gebrauch von nuklearen Waffen (A-Waffen) oder von unbemannten Flugkörpern für den Einsatz von ABC-Waffen verwendet werden und der Weiterverbreitung solcher Waffen dienen; oder diese zur konventionellen Aufrüstung eines Staates beitragen, der durch sein Verhalten die regionale oder globale Sicherheit gefährdet. Im Übrigen gelten die Verweigerungsgründe nach Artikel 6 des Güterkontrollgesetzes. Die Wiederausfuhr eines eingeführten Gutes kann auch verweigert werden, wenn das Ursprungsland dem SECO mitteilt, dass es für die Wiederausfuhr sein Einverständnis verlangt und dieses nicht vorliegt. Eine Einzelbewilligung für die Ausfuhr von Gütern zur Internet- und Mobilfunküberwachung wird zudem verweigert, wenn Grund zur Annahme besteht, dass das auszuführende oder das zu vermittelnde Gut von der Endempfängerin oder vom Endempfänger als Repressionsmittel verwendet wird.

Letzte Änderung 08.04.2024

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Schweiz

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