Generalausfuhrbewilligungen

Kennzahlen im Rahmen der Generalausfuhrbewilligungen

Nach Art. 8 Güterkontrollgesetz (GKG; SR 946.202) kann der Bundesrat zur Durchführung von internationalen Abkommen vorsehen, dass für einzelne Bestimmungsländer keine Bewilligungen erteilt werden. Der Bundesrat kann für einzelne Bestimmungsländer Erleichterungen oder Ausnahmen von den Kontrollmassnahmen vorsehen, insbesondere für Vertragsparteien internationaler Abkommen oder Länder, die sich an den völkerrechtlich nicht verbindlichen Kontrollmassnahmen beteiligen, die von der Schweiz unterstützt werden.

Nach Art. 12 Güterkontrollverordnung (GKV; SR 946.202.1) kann für die Ausfuhr von Gütern, die in Anhang 2 Teil 2, Anhang 3 oder 5 aufgeführt sind, nach Staaten, die sich an allen von der Schweiz unterstützten völkerrechtlich nicht verbindlichen internationalen Kontrollmassnahmen beteiligen, das SECO eine ordentliche Generalausfuhrbewilligung (OGB) erteilen. Anhang 7 enthält die Liste dieser Staaten. Ebenfalls eine OGB erteilen kann das SECO für die Ausfuhr von Gütern, die in Anhang 4 aufgeführt sind, nach Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder nach Staaten, die mit der Europäischen Union ein Kooperationsabkommen über die europäischen Satellitennavigationsprogramme abgeschlossen haben.

Nach Art. 13 GKV kann für die Ausfuhr von Gütern, die in Anhang 2 Teil 2, Anhang 3 oder 5 aufgeführt sind, nach anderen Staaten als denjenigen nach Anhang 7 das SECO eine ausserordentliche Generalausfuhrbewilligung (AGB) erteilen.

Im Rahmen der Chemikalienkontrollverordnung (ChKV; SR 946.202.21) können ebenfalls Generalausfuhrbewilligungen (GAB) erteilt werden.

Nachfolgende Tabelle enthält Ausfuhren von besonderen militärischen Gütern des Anhangs 3 Güterkontrollverordnung, die mittels der ordentlichen Generalausfuhrbewilligung (OGB) erfolgten. Die Daten beziehen sich auf Reportings der Generallizenzinhaber.  

Letzte Änderung 04.03.2024

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