Rot: EFTA-Partnerländer
Grün: Länder, mit denen die Schweiz im Dienstleistungsbereich präferenzielle Beziehungen unterhält
Die Schweiz will mit diesen FHA in erster Linie eine Behandlung erhalten, die vorteilhafter ist als jene, die ihr im Rahmen des Allgemeinen Abkommens über den Handel mit Dienstleistungen (GATS) gewährt wird. Ausserdem will sie potenzielle Diskriminierungen für ihre Dienstleistungsexporteure im Vergleich zu ausländischen Konkurrenten beseitigen. Die Schweiz möchte ihren Dienstleistungsexporteuren dadurch mehr Rechtssicherheit und einen besseren Zugang zu den Märkten garantieren.
Als Basis für die Abkommen dienen grundsätzlich die Bestimmungen des GATS, ebenso wie die entsprechenden Verpflichtungslisten − allerdings mit einigen Verbesserungen. Bei Verhandlungen für ein FHA schlägt die Schweiz in der Regel einen Standardtext für ein separates Kapitel zum Dienstleistungshandel vor. Dieses Kapitel wird ergänzt durch Anhänge mit sektoriellen (z.B. Finanzdienstleistungen) oder thematischen Regeln (z.B. Grenzüberschreitung von natürlichen Personen), die mit den einzelnen Partnern jeweils entsprechend den gegenseitigen Handelsinteressen festgelegt werden.
Analog zum GATS sind die spezifischen Verpflichtungen zum Marktzugang normalerweise in Positivlisten («Verpflichtungslisten») geregelt. Die Abkommen mit Hongkong und Japan bilden die Ausnahme, da hier die Verpflichtungen in Form von Negativlisten («Vorbehaltslisten») festgehalten sind.
Mit folgenden Partnern steht die Schweiz im Rahmen der EFTA in Verhandlung zu einem FHA mit Dienstleistungsbestimmungen: Indien, Malaysia, MERCOSUR (Argentinien, Brasilien, Paraguay und Uruguay), Thailand, Vietnam, Zollunion Russland-Belarus-Kasachstan und Chile (Finanzdienstleistungen).