Rot: EFTA-Partnerländer
Grün: Partner, mit denen die Schweiz im Dienstleistungsbereich präferenzielle Beziehungen unterhält
Die Schweiz will mit diesen FHA in erster Linie eine Behandlung erhalten, die vorteilhafter ist als jene, die ihr im Rahmen des Allgemeinen Abkommens über den Handel mit Dienstleistungen (GATS) gewährt wird. Die Schweiz ist ausserdem bestrebt, potenzielle Diskriminierungen für ihre Dienstleistungsexporteure im Vergleich zu ausländischen Dienstleistungserbringern zu beseitigen. Die Schweiz möchte ihren Dienstleistungsexporteuren dadurch mehr Rechtssicherheit und einen verbesserten Marktzugang auf ausländischen Märkten garantieren.
Als Basis für die Abkommen dienen grundsätzlich die Bestimmungen des GATS, ebenso wie die entsprechenden Verpflichtungslisten − allerdings mit einigen Verbesserungen. Bei Verhandlungen für ein FHA schlägt die Schweiz in der Regel ein separates Kapitel zum Dienstleistungshandel vor. Dieses Kapitel wird mit sektorspezifischen Anhängen (z.B. Finanzdienstleistungen) oder themenspezifischen Regeln (z.B. grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung durch natürlichen Personen) ergänzt. Diese Regeln werden von Fall zu Fall und anhand der gegenseitigen Handelsinteressen der Partner festgelegt (s. Tabelle unten).