Die USA begrenzen den pauschalen Zusatzzoll auf Importe aus der Schweiz auf maximal 15%. Dies gilt rückwirkend auf den 14. November 2025. Im Gegenzug senkt die Schweiz Importzölle auf bestimmte Fisch- und Agrarprodukte gegenüber den USA. Grundlage bildet die am 14. November 2025 publizierte Absichtserklärung zwischen der Schweiz, Liechtenstein und den USA.
- Bei spezifischen Fragen zu den US-Einfuhrregulierungen und Zöllen auf Importe aus der Schweiz verweisen wir auf die Informationen der US-Zollverwaltung U.S. Customs and Border Protection.
U.S. Customs and Border Protection helpline: traderemedy@cbp.dhs.gov
- Für weitere Beratungen im Zusammenhang mit Exporten aus der Schweiz in die USA steht ExportHelp von Switzerland Global Enterprise S-GE zur Verfügung:
Telefon: 0844 811 812
E-Mail: exporthelp@s-ge.com
Webseite: S-GE ExportHelp | S-GE - Einfuhrzölle für Waren aus den Vereinigten Staaten (BAZG)
- Weitere Informationen haben die Importeure, Zollbroker und Branchenverbände
Mit dem Inkrafttreten der neuen US-Zollregelung rückwirkend auf den 14. November 2025 reduzieren sich die anwendbaren US-Zölle auf Schweizer Waren deutlich. Die USA erheben an Stelle des bisherigen Zusatzzolls von 39% grundsätzlich einen maximalen pauschalen Zollansatz von 15% für Importe aus der Schweiz. Die bereits bestehenden Ausnahmen von den US-Zusatzzöllen – darunter Pharmazeutika, bestimmte Chemikalien, Gold und Kaffee – bleiben unverändert in Kraft. Zusätzlich heben die USA auf Basis der Absichtserklärung die pauschalen Zusatzzölle für weitere Schweizer Exportprodukte auf, darunter Flugzeuge, bestimmte luftfahrtrelevante Teile, Gummiprodukte, Kosmetika und Generika. Die Liste wird im Federal Register der USA veröffentlicht. Die Schweiz setzt sich für weitere Ausnahmen ein.
Auf diejenigen Produkte, für die schon vor dem 2. April 2025 ein Zollsatz von über 15% galt, werden erneut die ursprünglichen Zölle erhoben. Unverändert bestehen bleiben auch die sektoralen US-Zusatzzölle nach Section-232, etwa auf Stahl, Aluminium, Autos oder Kupfer. Für laufende Untersuchungen bezüglich Pharmazeutika und Halbleiter wurde in der Absichtserklärung vereinbart, dass allfällige sektorale Zusatzzölle gegenüber der Schweiz nicht über 15% liegen dürfen.
Im Gegenzug senkt die Schweiz für die USA die Zölle auf Fisch, Meeresfrüchte sowie bestimmte, agrarpolitisch nicht-sensitive Agrarprodukte. Weiter setzt die Schweiz für die USA zollfreie bilaterale Kontingente (jährlich 500 Tonnen Rindfleisch, 1’000 Tonnen Bisonfleisch, und 1’500 Tonnen Geflügelfleisch) in Kraft. Diese Zollreduktionen werden mittels der Verordnung über Einfuhrzölle für Waren aus den Vereinigten Staaten vom 12. November 2025 und der Verordnung über die Ursprungsregeln für Waren aus den Vereinigten Staaten vom 8. Dezember 2025 umgesetzt.
Das Datum zur rückwirkenden Umsetzung dieser Marktzugangskonzessionen wurde mit den USA koordiniert, um eine zeitgleiche Senkung der Zölle sicherzustellen und Importeure im grösstmöglichen Umfang zu entlasten. Damit entsteht für Schweizer wie auch US-Importeure die Möglichkeit auf Zollrückerstattungen bei den jeweiligen Zollbehörden. Im Fall von Einfuhren aus den USA können Schweizer Importeure für die betroffenen Einfuhrveranlagungen mittels Wiedererwägungsgesuch die Rückerstattung der Einfuhrzölle beantragen. Weitere Informationen zu den Zollrückerstattungen publiziert das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit.
Mit der Begrenzung der pauschalen US-Zusatzzölle auf maximal 15% werden durchschnittlich die handelsgewichteten US-Zölle gegenüber der Schweiz um rund 10% sinken. Damit wird der Marktzugang in den USA für Schweizer Unternehmen wesentlich verbessert. Auch die Wettbewerbsfähigkeit der Schweizer Unternehmen wird gestärkt, da sie auf dem US-Markt wieder ähnliche Bedingungen haben wie Unternehmen aus der EU oder andere US-Handelspartner mit ähnlicher Wirtschaftsstruktur.
Das SECO informiert die betroffenen Branchen fortlaufend über die Anwendung der neuen Regelungen und die entsprechenden Zolltarifierungen.
Fragen und Antworten
Die USA werden auf Grundlage der gemeinsamen Absichtserklärung den länderspezifischen Zusatzzoll («reciprocal tariff») für US-Importe aus der Schweiz auf 15% begrenzen. Beim Import in die USA gilt weiterhin der Meistbegünstigungszoll (MFN).
Liegt der MFN-Zoll unter 15%, wird der länderspezifische Zusatzzoll bis zur Obergrenze von 15% ergänzt. Liegt der MFN-Zoll über 15%, gilt nur der MFN-Zoll ohne Zusatzzoll.
Die bestehenden Ausnahmen von den Zusatzzöllen unter Annex II zum US-Executive Order 14257 bleiben gültig. Diese betreffen u. a. pharmazeutische Produkte, gewisse Chemikalien, Gold und Kaffee.
Darüber hinaus werden die USA die länderspezifischen Zusatzzölle auf aus ihrer Sicht wichtige Importe aus der Schweiz auf Grundlage des Annex III zum US-Executive Order 14257 (“Potential Tariff Adjustments for Aligned Partners”, sog. PTAAP-Liste) ebenfalls aussetzen, z.B. für Flugzeuge oder Generika, Gummiprodukte und Kosmetika.
Ebenfalls ist für pharmazeutische Produkte und Halbleiter vorgesehen, dass mögliche künftige sektorielle US-Zusatzzölle, welche aus noch andauernden Untersuchungen unter Section 232 des US-Trade Expansion Act resultieren, den vereinbarten Zusatzzoll von maximal 15% nicht übersteigen werden. Somit wird sichergestellt, dass diese Produkte künftig nicht von übermässig hohen sektorspezifischen Zusatzzöllen betroffen sind.
Des Weiteren sieht die Übereinkunft vor, dass die Schweiz und die USA in wichtigen Wirtschaftsbereichen, die von Untersuchungen oder Massnahmen nach Section 232 betroffen sind, zusammenarbeiten – auch um Zusatzzölle weiter abzubauen und zu vermeiden.
Als Teil der getroffenen Übereinkunft bekundet die Schweiz ihre Absicht, den USA weiterhin Nullzölle auf sämtliche Industrieprodukte zu gewähren.
Darüber hinaus baut die Schweiz Zölle für Fisch und Meeresfrüchte sowie spezifische Agrarprodukte der USA ab. Dabei handelt es sich um für die Schweiz agrarpolitisch nicht sensitive Produkte.
Die Schweiz gewährt den USA im Rahmen der Übereinkunft ebenfalls zollfreie bilaterale Zollkontingente auf ausgewählte US-Exportprodukte: Für Rindfleisch in der Höhe von 500 Tonnen, für Bisonfleisch 1'000 Tonnen und Geflügelfleisch 1’500 Tonnen.
Diese Zollsenkungen stehen im Einklang mit den Zielen der Schweizer Agrarpolitik. Es sind keine negativen Auswirkungen auf die Inlandproduktion und das Schweizer Preisniveau zu erwarten.
Die Schweiz und die USA bekunden darüber hinaus die Absicht, im Bereich der nichttarifären Massnahmen zusammenzuarbeiten. Dies betrifft die Inländerbehandlung für Konformitätsbewertungsstellen, die Anerkennung gewisser US-Normen als Basis für die technische Vorschriften zur Erleichterung der Einfuhr von US-Automobilen und -Medizinprodukten.
Ein zentrales Element der Übereinkunft zwischen der Schweiz und den USA sind ferner die Ankündigungen von Schweizer Firmen, über die kommenden fünf Jahre Investitionen in der Höhe von mindestens 200 Mrd. USD in den USA zu tätigen. Davon soll ein Drittel innerhalb des Jahres 2026 eingeleitet werden, was dem Zeithorizont geplanter Projekte entspricht.
Die Beschaffungen sind nicht Teil der gemeinsamen Absichtserklärung.
Im Rahmen der Verhandlungen hat die Schweiz nach Absprache mit dem Privatsektor den USA gewisse Käufe von US-Waren in Aussicht gestellt.
Dazu gehören sowohl öffentliche Beschaffungen wie Rüstungskäufe, als auch private Beschaffungen wie Energieträger.
Die gewährten Marktzugangskonzessionen im Agrarbereich betreffen agrarpolitisch nicht-sensitive Produkte.
Die Konzessionen im sensitiven Rindfleisch- und Geflügelsektor wurden im Rahmen bilateraler Zollkontingente gewährt, um die agrarpolitischen Interessen und Sensitivitäten zu berücksichtigen.
Es sind keine massgeblichen Auswirkungen auf die Inlandproduktion und das Schweizer Preisniveau zu erwarten.
Es handelt sich um:
- Gewisse Früchte (Orangen, Ananas, Grapefruit)
- Diverse frische und getrocknete Nüsse
- Gewisse alkoholische Getränke (Whiskey, Rum, Liköre, Bier)
- Nahrungsmittelzubereitungen wie Nahrungsergänzungsmittel
- Tabakprodukte
- Kaffee
Diese sind mehrheitlich Waren tropischen Ursprungs.
Die Schweiz hat sich bereit erklärt, gemeinsam mit den USA spezifische Massnahmen anzugehen, welche den Import von Geflügelfleisch aus den USA einschränken. Dies kommt keiner Anerkennung von US-Standards bzw. Produktionsmethoden gleich.
Der Bundesrat betont sein Engagement für die Produktion in der Schweiz als wichtigen Bestandteil der Versorgungssicherheit. Derweil ist die Schweiz nicht autark: So werden beispielsweise fast 40 % des in der Schweiz konsumierten Geflügelfleischs importiert.
Der Bundesrat setzt sich weiterhin für die öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit in der Schweiz ein, auch bei importierten Produkten.
Die Schweiz und die USA beabsichtigen, bei der Vereinfachung der Erfüllung hygienischer Anforderungen für Kennzeichnung und Zertifizierung zusammenzuarbeiten, insbesondere für Rindfleisch, Bisonfleisch und Milchprodukten.
Die geplante Zusammenarbeit bedeutet keinesfalls, dass die Schweiz US-Vorschriften übernimmt oder ihre eigenen Standards aufgibt.
Ziel ist, die Verfahren beider Seiten besser aufeinander abzustimmen und die Zusammenarbeit zu erleichtern – unter voller Wahrung der hohen Schweizer Anforderungen an Lebensmittelsicherheit.
Hinsichtlich der Einzelzulassung von Fahrzeugen für den Schweizer Markt nach schweizerischem Recht wird die Absicht bekundet, mit Blick auf die Vereinfachung der Anerkennung von US-Standards zusammenzuarbeiten.
Dies betrifft weder die Übernahme von Regulierungen noch eine Zusage zur Zulassung bestimmter Fahrzeugtypen.
Pharmaprodukte sind aktuell von den Zusatzzöllen ausgenommen, sind aber Gegenstand einer laufenden sogenannten Section 232-Untersuchung, aus der Zusatzzölle resultieren können.
Die USA haben sich in der Vereinbarung dazu verpflichtet, Zusatzzölle auf Pharmaprodukte aus der Schweiz auf maximal 15 % zu begrenzen, sollten solche eingeführt werden.
Die Absichtserklärung hält fest, dass die Schweiz und die USA ihre bestehende Zusammenarbeit im Bereich der wirtschaftlichen Sicherheit, namentlich der Sanktionen und Exportkontrollen stärken. Auch im Bereich Lieferketten und der eingehenden Auslandinvestitionen wird die Absicht zur Zusammenarbeit festgehalten.
Die Absichtserklärung zwischen den USA und der Schweiz enthält keinerlei Verpflichtungen zur Übernahme von US-Sanktionen oder anderen Massnahmen gegenüber Drittstaaten.
Die Schweiz entscheidet als souveräner Staat auf Grundlage ihres Rechts selbstständig, ob und in welchen Bereichen sie geeignete Massnahmen erlässt, um ihre nationalen Interessen zu schützen.
Die Absichtserklärung hält das Ziel wesentlicher Fortschritt im ersten Quartal 2026 und, nach Möglichkeit, eines Abschlusses fest. Dies reflektiert die Ambition, die bilateralen Handelsbeziehungen auf eine solide Grundlage zu stellen.
Der Abschluss hängt von einem zufriedenstellenden Ergebnis ab.
Die Erteilung von verbindlichen Rechtsauskünfte zu den US-Einfuhrregulierungen und Zöllen obliegt den verantwortlichen US-Behörden U.S. Customs and Border Protection. Die hier erteilten Auskünfte dienen lediglich der Information.
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Medienmitteilungen
04.08.2025
US-Zölle: Bundesrat passt Verhandlungen an
Letzte Änderung 12.12.2025