Nach der Aufhebung der länderspezifischen Zusatzzölle durch den Obersten Gerichtshof der USA führte der amerikanische Präsident einen neuen pauschalen Zusatzzoll von 10% auf anderer gesetzlicher Grundlage ein. Dieser pauschale Zusatzzoll wird gegenüber allen Handelspartnern und zusätzlich zu den geltenden Most Favored Nation-Zöllen erhoben. Bestimmte Produkte gemäss Annex II des Exekutivdekrets bleiben von den Zusatzzöllen ausgenommen. Bestehende sektorielle Zusatzzölle unter Section 232 sind weiterhin fällig.
- Bei spezifischen Fragen zu den US-Einfuhrregulierungen und Zöllen auf Importe aus der Schweiz verweisen wir auf die Informationen der US-Zollverwaltung U.S. Customs and Border Protection.
U.S. Customs and Border Protection helpline: traderemedy@cbp.dhs.gov
- Für weitere Beratungen im Zusammenhang mit Exporten aus der Schweiz in die USA steht ExportHelp von Switzerland Global Enterprise S-GE zur Verfügung:
Telefon: 0844 811 812
E-Mail: exporthelp@s-ge.com
Webseite: S-GE ExportHelp | S-GE - Einfuhrzölle für Waren aus den Vereinigten Staaten (BAZG)
- Weitere Informationen haben die Importeure, Zollbroker und Branchenverbände
Der Oberste Gerichtshof der Vereinigten Staaten entschied am 20. Februar 2026, dass der International Emergency Economic Powers Act (IEEPA) den Präsidenten nicht dazu berechtigt, allgemeine Zölle zu erheben. Das Gericht hob damit die Anwendung dieses Gesetzes durch die Regierung zur Begründung umfassender Zusatzzölle auf Importe seit dem 2. April 2025 auf.
Die US-Regierung hält dennoch an ihrer handels- und wirtschaftspolitischen Stossrichtung fest. Um die IEEPA-Zölle zu ersetzen, beschloss sie kurz nach Bekanntgabe des Urteils neue Zusatzzölle auf Basis einer anderen Rechtsgrundlage,. Diese traten am 24. Februar in Kraft.
Die neuen Zusatzzölle unter Section 122 des US Trade Act werden nicht zusätzlich zu den bisherigen länderspezifischen Zusatzzöllen angewendet, sondern ersetzen diese für eine Periode von 150 Tagen. Sie sollen zusätzlich zu den bereits vor dem 2. April 2025 bestehenden Meistbegünstigungszöllen angewendet werden. Die US-Regierung kündigte an, handelspolitische Massnahmen gestützt auf andere Rechtsgrundlagen vorzubereiten. Gleichzeitig signalisierte sie, bestehende Handelsvereinbarungen – wie jene mit der Schweiz – bei der Umsetzung zu respektieren.
Der Bundesrat wurde über das Urteil des Obersten Gerichtshofs und die Entscheidungen der US-Regierung informiert.
Gemäss gültigem Verhandlungsmandat bleibt das Ziel der laufenden Verhandlungen, für die Schweizer Wirtschaft stabile Rahmenbedingungen auf dem US-Markt sicherzustellen und diese nach Möglichkeit zu verbessern.
Der Bundesrat analysiert die weiteren Entwicklungen und Auswirkungen und wird an einer der nächsten Sitzungen darüber beraten.
Das SECO informiert die betroffenen Branchen fortlaufend über die Anwendung der neuen Regelungen und die entsprechenden Zolltarifierungen.
Fragen und Antworten
Das Gerichtsurteil betrifft nur die sogenannten «reziproken» und die mit der Einfuhr von Fentanyl in Verbindung gebrachten Zusatzzölle auf Grundlage des International Emergency Economic Powers Act (IEEPA).
Die Rechtsgrundlage für diese ab dem 2. April erhobenen Zusatzzölle wurde als ungenügend beurteilt.
Andere Zölle – insbesondere die Meistbegünstigungszölle (MFN) und die sektoralen Zusatzzölle basierend auf Section 232 – bleiben bestehen.
Seit dem 24. Februar 2026 gilt ein pauschaler Zusatzzoll von 10%, der sich auf die geltenden MFN-Zölle addiert und die bislang geltenden IEEPA-Zusatzzölle (15% gegenüber der Schweiz «unstacked», d.h. inklusive MFN-Zoll) ersetzt.
Daneben sind die bisher bestehenden Zusatzzölle auf Basis von Section 232 auf beispielsweise Stahl und Aluminium oder Autos und Autoteile weiterhin fällig.
Der pauschale Zusatzzoll von 10% und die sektoriellen Zusatzzölle unter Section 232 werden nicht kumuliert erhoben.
Bislang geltende Ausnahmen (z.B. für Pharmazeutika und Gold) werden grösstenteils weitergeführt und unterstehend nicht dem pauschalen Zusatzzoll von 10%.
Die Zusatzzölle auf Basis der Section 122 sind zeitlich begrenzt, ab dem 24. Februar 2026 für 150 Tage gültig. Anschliessend müssten sie durch den US-Kongress verlängert werden.
Es ist davon auszugehen, dass es noch einige Zeit dauern wird, bis geklärt ist, ob die Rückforderung von bereits bezahlten IEEPA-Zöllen möglich ist.
Die mögliche Rückforderung dieser Zölle von den zuständigen US-Behörden ist Sache der Unternehmen, insbesondere der Importeure in den USA.
Das Ziel der Verhandlungen ist es, einen möglichst diskriminierungsfreien Zugang zu ausländischen Märkten sowie langfristige Rechts- und Planungssicherheit für Schweizer Unternehmen zu erreichen. Die Aushandlung eines rechtlich verbindlichen Handelsabkommens mit den USA bleibt daher weiterhin wichtig.
Als Teil der getroffenen Übereinkunft bekundet die Schweiz ihre Absicht, den USA weiterhin Nullzölle auf sämtliche Industrieprodukte zu gewähren.
Darüber hinaus baut die Schweiz Zölle für Fisch und Meeresfrüchte sowie spezifische Agrarprodukte der USA ab. Dabei handelt es sich um für die Schweiz agrarpolitisch nicht sensitive Produkte.
Die Schweiz gewährt den USA im Rahmen der Übereinkunft ebenfalls zollfreie bilaterale Zollkontingente auf ausgewählte US-Exportprodukte: Für Rindfleisch in der Höhe von 500 Tonnen, für Bisonfleisch 1'000 Tonnen und Geflügelfleisch 1’500 Tonnen.
Diese Zollsenkungen stehen im Einklang mit den Zielen der Schweizer Agrarpolitik. Es sind keine negativen Auswirkungen auf die Inlandproduktion und das Schweizer Preisniveau zu erwarten.
Die Schweiz und die USA bekunden darüber hinaus die Absicht, im Bereich der nichttarifären Massnahmen zusammenzuarbeiten. Dies betrifft die Inländerbehandlung für Konformitätsbewertungsstellen, die Anerkennung gewisser US-Normen als Basis für die technische Vorschriften zur Erleichterung der Einfuhr von US-Automobilen und -Medizinprodukten.
Ein zentrales Element der Übereinkunft zwischen der Schweiz und den USA sind ferner die Ankündigungen von Schweizer Firmen, über die kommenden fünf Jahre Investitionen in der Höhe von mindestens 200 Mrd. USD in den USA zu tätigen. Davon soll ein Drittel innerhalb des Jahres 2026 eingeleitet werden, was dem Zeithorizont geplanter Projekte entspricht.
Die gewährten Marktzugangskonzessionen im Agrarbereich betreffen agrarpolitisch nicht-sensitive Produkte.
Die Konzessionen im sensitiven Rindfleisch- und Geflügelsektor wurden im Rahmen bilateraler Zollkontingente gewährt, um die agrarpolitischen Interessen und Sensitivitäten zu berücksichtigen.
Es sind keine massgeblichen Auswirkungen auf die Inlandproduktion und das Schweizer Preisniveau zu erwarten.
Die Schweiz hat sich bereit erklärt, gemeinsam mit den USA spezifische Massnahmen anzugehen, welche den Import von Geflügelfleisch aus den USA einschränken. Dies kommt keiner Anerkennung von US-Standards bzw. Produktionsmethoden gleich.
Der Bundesrat betont sein Engagement für die Produktion in der Schweiz als wichtigen Bestandteil der Versorgungssicherheit. Derweil ist die Schweiz nicht autark: So werden beispielsweise fast 40 % des in der Schweiz konsumierten Geflügelfleischs importiert.
Der Bundesrat setzt sich weiterhin für die öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit in der Schweiz ein, auch bei importierten Produkten.
Die Schweiz und die USA beabsichtigen, bei der Vereinfachung der Erfüllung hygienischer Anforderungen für Kennzeichnung und Zertifizierung zusammenzuarbeiten, insbesondere für Rindfleisch, Bisonfleisch und Milchprodukten.
Die geplante Zusammenarbeit bedeutet keinesfalls, dass die Schweiz US-Vorschriften übernimmt oder ihre eigenen Standards aufgibt.
Ziel ist, die Verfahren beider Seiten besser aufeinander abzustimmen und die Zusammenarbeit zu erleichtern – unter voller Wahrung der hohen Schweizer Anforderungen an Lebensmittelsicherheit.
Hinsichtlich der Einzelzulassung von Fahrzeugen für den Schweizer Markt nach schweizerischem Recht wird die Absicht bekundet, mit Blick auf die Vereinfachung der Anerkennung von US-Standards zusammenzuarbeiten.
Dies betrifft weder die Übernahme von Regulierungen noch eine Zusage zur Zulassung bestimmter Fahrzeugtypen.
Die Absichtserklärung hält fest, dass die Schweiz und die USA ihre bestehende Zusammenarbeit im Bereich der wirtschaftlichen Sicherheit, namentlich der Sanktionen und Exportkontrollen stärken. Auch im Bereich Lieferketten und der eingehenden Auslandinvestitionen wird die Absicht zur Zusammenarbeit festgehalten.
Die Absichtserklärung zwischen den USA und der Schweiz enthält keinerlei Verpflichtungen zur Übernahme von US-Sanktionen oder anderen Massnahmen gegenüber Drittstaaten.
Die Schweiz entscheidet als souveräner Staat auf Grundlage ihres Rechts selbstständig, ob und in welchen Bereichen sie geeignete Massnahmen erlässt, um ihre nationalen Interessen zu schützen.
Die Erteilung von verbindlichen Rechtsauskünfte zu den US-Einfuhrregulierungen und Zöllen obliegt den verantwortlichen US-Behörden U.S. Customs and Border Protection. Die hier erteilten Auskünfte dienen lediglich der Information.
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Medienmitteilungen
04.08.2025
US-Zölle: Bundesrat passt Verhandlungen an
Letzte Änderung 06.03.2026