Iran: Bundesrat will Rechtssicherheit und gegen mögliche Umgehungen vorsorgen

Bern, 19.01.2011 - Der Bundesrat hat am 19. Januar 2011 beschlossen, die Sanktionsmassnahmen gegenüber Iran dem Niveau der wichtigsten Handelspartner der Schweiz anzupassen. Die Verordnungsänderung tritt am 20. Januar 2011 in Kraft.

Der UNO-Sicherheitsrat hat am 9. Juni 2010 mit seiner Resolution 1929 weitere Sanktionen gegenüber der Islamischen Republik Iran beschlossen. Die Schweiz hat die Resolution mit Beschluss des Bundesrates vom 18. August 2010 umgesetzt. Die USA, die EU-Mitgliedstaaten sowie eine Reihe anderer Länder (Australien, Japan, Kanada, Neuseeland, Norwegen, Südkorea) haben in der Folge weitergehende Massnahmen umgesetzt. Insbesondere die Ende Oktober in Kraft getretenen Massnahmen der Europäischen Union haben dazu geführt, dass auf Grund der unterschiedlichen Rechtslage die Schweiz als Umgehungsort für den Güter- und Dienstleistungshandel hätte genutzt werden können. Mit dem heutigen Beschluss des Bundesrates wird dies verhindert und gleichzeitig die Rechtssicherheit für international tätige Schweizer Unternehmen erhöht.

Die rechtliche Grundlage für die weiterführenden Massnahmen bildet das Embargogesetz, welches es dem Bundesrat gestattet, Zwangsmassnahmen zur Durchsetzung von Sanktionen zu erlassen, die von der UNO, der OSZE oder von den wichtigsten Handelspartnern der Schweiz beschlossen wurden.

Die neu beschlossenen Massnahmen beinhalten weitergehende Liefer- und Beschaffungsverbote für doppelt verwendbare Güter (sog. Dual-use Güter), sowie weitere proliferationsrelevante Güter, Technologie und Software. Sodann wird das bestehende Ausfuhrverbot für schweres Kriegsmaterial auf sämtliche Rüstungsgüter sowie Güter, die zur internen Repression verwendet werden können, ausgeweitet. Im Weiteren werden Ausfuhrbeschränkungen für gewisse Güter erlassen, welche in der iranischen Öl- und Gasindustrie Verwendung finden, sowie Finanzierungsverbote in diesem Bereich beschlossen. Im Bereich von Finanzdienstleistungen gibt es neue Verbote für die Gewährung von Versicherungen und Rückversicherungen, Sorgfaltspflichten für gewisse Bankbeziehungen mit Iran sowie Melde- und Bewilligungspflichten für Geldtransfers ab einer bestimmten Höhe. Ausgedehnt wird im Übrigen der Kreis der Personen, Unternehmen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen gesperrt werden. Der Handel mit Gütern und Dienstleistungen, die von der Sanktionsmassnahmen nicht betroffen sind, kann weitergeführt werden.

Das Handelsvolumen mit Iran belief sich 2010 auf rund 741 Millionen Franken, wobei die Schweiz Güter für knapp 700 Millionen Franken exportierte und für 41 Millionen Franken importierte. Gegenüber 2009 ist damit der Handel um rund 63 Millionen Franken zurückgegangen. Haupsächliche Exportgüter der Schweiz sind Pharmazeutika, Maschinen und Agrarprodukte.


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Letzte Änderung 14.05.2024

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