Einführung einer formellen Bewilligungspflicht für Chemikalien-Exporte nach Syrien

Bern, 01.06.2018 - Der Bundesrat hat am 1. Juni 2018 mit einer Anpassung der Sanktionsverordnung gegenüber Syrien eine Präzisierung und Formalisierung der Bewilligungsprozesse hinsichtlich bestimmter Chemikalien, Werkstoffe und anderer Güter beschlossen. Dieser Schritt erfolgt im Zusammenhang mit der Ausfuhr von Isopropanol nach Syrien im Jahr 2014. Die Nachprüfung dieses Geschäfts hatte ergeben, dass das SECO korrekt handelte, als es diese Lieferung nicht verhinderte. Der Stoff wurde vollständig im Herstellungsprozess eines Medikamentes des Schweizer Auftraggebers verwendet. Der Bundesrat will inskünftig aber sicherstellen, dass alle Lieferungen von Gütern nach Syrien, die statt für ihre vorgesehene, legitime Verwendung für die Herstellung von Kampfstoffen missbraucht werden könnten, einem Bewilligungsverfahren unterstellt werden. Eine vergleichbare Ausfuhrbeschränkung für solche Güter kennt auch die EU. Die Änderung tritt am 1. Juni 2018 um 18:00 Uhr in Kraft.

Diverse Medien haben seit dem 24. April über die Lieferung der Chemikalie Isopropanol im Jahre 2014 durch eine Schweizer Firma an einen privaten syrischen Hersteller von pharmazeutischen Produkten berichtet. Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) wurde dabei kritisiert, den Export der handelsüblichen Substanz Isopropanol, die zur Herstellung von Desinfektionsmitteln und pharmazeutischen Produkten dient, aber auch missbräuchlich verwendet werden kann, nicht verhindert zu haben.

Korrekter Entscheid des SECO

Die Abklärungen zu dieser Ausfuhr durch das SECO, gemeinsam mit anderen Bundesstellen des VBS, bestätigen hingegen, dass auch heute keine Hinweise auf eine missbräuchliche Verwendung des ausgeführten Isopropanol, etwa zur Herstellung des chemischen Kampfstoffes Sarin, vorliegen. Das an das syrische Unternehmen ausgelieferte Isopropanol wurde vollständig im Herstellungsprozess eines Medikaments verwendet, wie der Auftraggeber bestätigte. Noch heute arbeiten namhafte Hersteller pharmazeutischer Produkte aus der Schweiz mit der syrischen Empfängerfirma zusammen.

Zudem hätten die anwendbaren Bestimmungen in der Güterkontrollverordnung eine Verweigerung der damaligen Ausfuhr nur gestattet, wenn Grund zur Annahme bestanden hätte, dass das Produkt für die Herstellung oder Verwendung von Chemiewaffen bestimmt gewesen wäre. Dies war nicht der Fall. Gemäss heutigem Wissenstand war der Entscheid des SECO im Jahr 2014 deshalb richtig.

Punktuelle Anpassung der Verordnung

Trotzdem soll inskünftig ausgeschlossen werden können, dass eine Lieferung von Isopropanol oder eines anderen Gutes, das die Europäische Union (EU) einer Ausfuhrbeschränkung unterstellt hat, ohne Wissen der schweizerischen Behörden nach Syrien ausgeführt werden kann. Deshalb führt der Bundesrat jetzt eine formelle Bewilligungspflicht für entsprechende Güter ein, welche auch die Europäische Union als bewilligungspflichtig erklärt. Zum Zeitpunkt der Lieferung des Isopropanols im Jahre 2014 unterstanden derartige Geschäfte hingegen lediglich einer Prüfung durch die Behörden, falls seitens des Exporteurs freiwillig eine Meldung erfolgte. Die Verordnungsanpassung ist auch vor dem Hintergrund der Strafverfahren in Belgien angezeigt, die aufgrund der Verletzung der EU-Bewilligungspflicht für den Export von Isopropanol durch drei Firmen eröffnet wurden. Mit der Einführung der Bewilligungspflicht sollen demnach auch potentielle Umgehungsgeschäfte verhindert werden.

Künftig muss also für den Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr bestimmter Chemikalien (u.a. Isopropanol), Werkstoffe und anderer Güter nach Syrien oder zur Verwendung in Syrien beim SECO zwingend eine Bewilligung eingeholt werden. Dienstleistungen im Zusammenhang mit solchen Gütern, einschliesslich Finanzierungen, unterliegen ebenfalls der Bewilligungspflicht. Bewilligungen werden nicht erteilt, wenn Grund zur Annahme besteht, dass die Güter missbräuchlich verwendet werden oder verwendet werden können. Das SECO erteilt die Bewilligungen nach Rücksprache mit dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) und dem Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS).

Die Verordnungsanpassung führt somit zu einer Präzisierung und Formalisierung der Bewilligungsprozesse. In Übereinstimmung mit der humanitären Tradition der Schweiz soll die Ausfuhr von Chemikalien und Gütern zu medizinischen Zwecken an nicht-sanktionierte Entitäten jedoch weiterhin möglich bleiben.

Sanktionen gegen Syrien seit Mai 2011

Der Bundesrat hatte erstmals am 18. Mai 2011 Sanktionen gegen Syrien beschlossen. Mit diesem Entscheid schloss sich die Schweiz den von der EU am 9. Mai 2011 gegenüber Syrien verhängten Massnahmen an. Im Einklang mit den EU-Beschlüssen wurden auch die Schweizer Sanktionen gegenüber Syrien durch den Bundesrat mehrmals angepasst.  


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Letzte Änderung 30.01.2024

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