Mutterschutz für Arbeitnehmerinnen

Der Mutterschutz schützt die Schwangere und Stillende sowie das Kind vor besonderen Gefährdungen und sieht Schutzmassnahmen vor.

Eine schwangere Frau oder stillende Mutter ist so zu beschäftigen und die Arbeitsbedingungen sind so zu gestalten, dass weder ihre Gesundheit, noch die des Kindes beeinträchtigt wird.

Gemäss Artikel 63 der Verordnung 1 des Arbeitsgesetzes muss jeder Betrieb mit gefährlichen und/oder beschwerlichen Arbeiten für Mutter und Kind eine Risikobeurteilung durch eine fachlich kompetente Person vornehmen.

Alle beschwerlichen oder gefährlichen Arbeiten beeinflussen die Gesundheit der Schwangeren oder die gesunde Entwicklung des Kindes. Sie stellen nachweislich eine Ursache für Fehl- und Mangelgeburten sowie permanente Gesundheitsschäden bei Mutter und Kind dar. In den ersten drei Monaten der Schwangerschaft ist der Fötus besonders empfindlich für eine Schädigung. Deswegen muss eine Frau bereits vor der Schwangerschaft über die Gefährdungen an ihrem Arbeitsplatz in Kenntnis gesetzt werden. So kann sie den Arbeitgeber frühzeitig über ihre Schwangerschaft informieren und sich und ihr Kind rechtzeitig schützen.

Nach der Geburt des Kindes braucht die Mutter Zeit, um sich auszuruhen, ihr neues Leben zu organisieren und um ihr Kind zu stillen.

Rechtliche Grundlagen

Kontrolle

  • Für die Kontrolle, bei Fragen oder Unklarheiten ist das kantonale Arbeitsinspektorat die zuständige Behörde.
    » Adressen der Kantonalen Arbeitsinspektionen

  • Angestellte der Bundesverwaltung oder der bundesnahen Betriebe wenden sich an das SECO.

Letzte Änderung 29.09.2022

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Staatssekretariat für Wirtschaft SECO
Arbeitsbedingungen
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