Ab Beginn der Schwangerschaft bis Ende Stillzeit:
- Tägliche Arbeitszeit gemäss Arbeitsvertrag, aber höchstens 9 Stunden; keine Überzeit.
- Beschäftigung nur mit dem Einverständnis der Arbeitnehmerin.
- Falls die Arbeitnehmerin Nachtarbeit leistet, muss nach Möglichkeit eine gleichwertige Ersatzarbeit zwischen
06:00 und 20:00 Uhr angeboten werden. - Kündigungsverbot des Arbeitgebers während der ganzen Schwangerschaft bis 16 Wochen nach der Geburt.
- Lohnfortzahlung: Wenn die schwangere Arbeitnehmerin aus gesundheitlichen Gründen an der Arbeit
verhindert ist, die mit ihrem Zustand zusammenhängen, ist dafür ein ärztliches Zeugnis notwendig. Wenn
nichts vertraglich vereinbart ist, gilt die gesetzliche Lohnfortzahlungsdauer (Berner, Zürcher oder Basler Skala).
Ab dem 4. Schwangerschaftsmonat bis zur Geburt:
Bei hauptsächlich stehender/gehender Tätigkeit hat die Arbeitnehmerin Anspruch auf eine tägliche Ruhezeit
von 12 Stunden sowie zusätzliche Pausen von 10 Minuten alle 2 Stunden.
Ab dem 6. Schwangerschaftsmonat bis zur Geburt:
Bei hauptsächlich stehender/gehender Tätigkeit darf die Arbeitnehmerin maximal 4 Stunden pro Tag arbeiten.
Ab dem 8. Schwangerschaftsmonat bis zur Geburt:
Arbeitsverbot zwischen 20.00 und 06.00 Uhr. Kann keine Ersatzarbeit angeboten werden, hat sie dennoch Anrecht auf einen Lohn im Umfang von 80%.
Nach der Geburt:
Arbeitsverbot während 8 Wochen.
Ein Betrieb mit gefährlichen oder beschwerlichen Arbeiten muss gemäss Mutterschutzverordnung eine Risikobeurteilung vornehmen. Diese muss durch eine fachlich kompetente Person erfolgen (Art. 63 ArGV 1). Dazu kann der Arbeitgeber zum Beispiel eine Arbeitsärztin bzw. einen Arbeitsarzt oder eine Spezialistin bzw. einen Spezialisten der Arbeitssicherheit (sog. ASA-Spezialisten mit den notwendigen Kenntnissen) beiziehen.