Mutterschutz

Schwangere Frauen und Mütter sind durch das Gesetz besonders geschützt. Die weiterführenden Seiten erläutern ihre Rechte und Pflichten im Rahmen des Mutterschutzes.

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Stillen/Milch abpumpen am Arbeitsplatz

Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber hat gemäss Arbeitsgesetz die Arbeitsbedingungen so zu gestalten, dass Müttern genügend Zeit und ein geeigneter Ort (Raum mit Sichtschutz sowie gute hygienische Verhältnisse – nicht die Toiletten) zum Stillen oder Milch abpumpen zur Verfügung stehen.

COVID-19 und Schwangerschaft

Am 5.8.2020 ist das BAG nach Evaluation der neuen Evidenz zu COVID-19 und Schwangerschaft in Zusammenarbeit mit der SGGG zum Schluss gekommen, dass schwangere Frauen zu den besonders gefährdeten Personen gehören. Diese Entscheidung ändert nichts an der bestehenden Rechtslage zum Mutterschutz.

  • Der Arbeitgeber ist dazu verpflichtet alle möglichen Massnahmen zu treffen, um eine Ansteckung mit dem Virus der schwangeren Frau zu vermeiden.
  • Durch das Auftreten des Covid-Virus braucht es in der Regel keine weitergehenden Hygienemassnahmen für den Arbeitsplatz, als jene, die das BAG und das SECO für alle Arbeitenden vorsieht (Distanz 1.5 m / Maske / Trennwände / Desinfektion / Lüften).
  • Für Arbeitsplätze, wo die Aktivität und das spezifische Umfeld dazu führen, dass die allgemeinen Massnahmen nicht ausreichend sind, muss eine Risikobeurteilung vorliegen. Eine solche ist aber sowieso meist erforderlich, da dort auch andere Gefährdungen bestehen.

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Checkliste «Mutterschutz am Arbeitsplatz»

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 Für schwangere (und auch stillende) Arbeitnehmerinnen gelten besondere Schutzbestimmungen. Prüfen Sie mit dieser Checkliste, ob die Mutterschutzverordnung in Ihrem Betrieb korrekt umgesetzt ist.

Prüfen Sie mit dieser Checkliste, ob die Mutterschutzverordnung in Ihrem
Betrieb korrekt umgesetzt ist.

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Gesetzlicher Grundschutz bei Schwangerschaft

Ein Betrieb mit gefährlichen oder beschwerlichen Arbeiten muss gemäss Mutterschutzverordnung eine Risikobeurteilung vornehmen. Diese muss durch eine fachlich kompetente Person erfolgen (Art. 63 ArGV 1). Dazu kann der Arbeitgeber zum Beispiel eine Arbeitsärztin bzw. einen Arbeitsarzt oder eine Spezialistin bzw. einen Spezialisten der Arbeitssicherheit (sog. ASA-Spezialisten mit den notwendigen  Kenntnissen) beiziehen.

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Rechtliche Grundlagen

Letzte Änderung 01.07.2024

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