Der Arbeitgeber. Jeder Arbeitgeber ist verpflichtet, in seinem Betrieb Schwangere und Stillende sowie deren Kind vor Gefährdungen am Arbeitsplatz zu schützen. Eine Schwangere gilt grundsätzlich als arbeitsfähig, ausser wenn sie krank ist oder durch die Arbeit eine Gefährdung für das ungeborene Kind oder die Schwangere selbst besteht.
Der Arbeitgeber. Kann eine gefährliche gesundheitliche Belastung für Mutter und Kind nur durch das Ergreifen geeigneter Schutzmassnahmen ausgeschaltet werden, ist deren Wirksamkeit periodisch, mindestens vierteljährlich, zu überprüfen.
Die betreuende Ärztin bzw. der betreuende Arzt. Sie bzw. er ist für Beurteilung des Gesundheitszustandes der schwangeren oder stillenden Angestellten im Rahmen der Überprüfung der Wirksamkeit der Schutzmassnahmen verantwortlich.
Die betreuende Ärztin bzw. der betreuende Arzt. Sie bzw. er ist für Beurteilung des Gesundheitszustandes der schwangeren oder stillenden Angestellten im Rahmen der Überprüfung der Wirksamkeit der Schutzmassnahmen verantwortlich.
Befragung und Untersuchung der Arbeitnehmerin; falls vorhanden, die Risikobeurteilung vom Betrieb; und allenfalls weitere Informationen auf Grund einer Rücksprache mit dem Arbeitgeber.
Der betreuende Arzt, die betreuende Ärztin: Sie bzw. er kann ein Beschäftigungsverbot aussprechen, wenn bei gefährlichen oder beschwerlichen Arbeiten keine oder eine ungenügende Risikobeurteilung vorgenommen wurde; die nach der Risikobeurteilung erforderlichen Schutzmassnahmen nicht umgesetzt oder nicht eingehalten werden; die nach der Risikobeurteilung getroffenen Schutzmassnahmen nicht genügend wirksam sind; oder Hinweise auf eine Gefährdung bestehen.
Das kantonale Arbeitsinspektorat kontrolliert die Einhaltung des Arbeitsgesetzes und ist bei Fragen und Unklarheiten die zuständige Behörde.
An eine Fachperson oder an seinen Branchenverband.
Vom Gesetz als beschwerlich definierte Arbeiten dürfen von schwangeren Frauen und stillenden Mütter grundsätzlich nicht ausgeführt werden. Bei subjektiv beschwerlichen Arbeiten ist die Frau auf Verlangen von diesen Arbeiten zu befreien.
Nein. Schwangere dürfen auf blosse Anzeige hin von der Arbeit fernbleiben oder die Arbeit verlassen. Der Lohn ist dafür aber nicht geschuldet. Nur wenn eine Schwangere aus medizinischen Gründen arbeitsunfähig ist, besteht ein Lohnanspruch.
In der Mutterschutzverordnung (SR 822.111.52) wird für die gefährlichen und beschwerlichen Arbeiten festgelegt, ab wann diese sich nachteilig auf die Gesundheit einer schwangeren Frau und deren ungeborenes oder gestilltes Kind auswirken können. Dazu gehören namentlich:
- das Bewegen schwerer Lasten von Hand;
- Bewegungen und Körperhaltungen, die zu vorzeitiger Ermüdung führen;
- Arbeiten, die mit Einwirkungen wie Stößen, Erschütterungen oder Vibrationen verbunden sind;
- Arbeiten bei Überdruck, z.B. in Druckkammern, beim Tauchen usw.;
- Arbeiten bei Kälte oder Hitze oder bei Nässe;
- Arbeiten unter Einwirkung schädlicher Strahlen oder Lärm;
- Arbeiten unter Einwirkung schädlicher Stoffe oder Mikroorganismen;
- Arbeiten in Arbeitszeitsystemen, die erfahrungsgemäß zu einer starken Belastung führen.
Die in der Verordnung aufgeführten Belastungsgrenzen und insbesondere die Beschäftigungsverbote sind in jedem Fall einzuhalten.
Detaillierte Informationen sind der Broschüre oder Checkliste zu entnehmen oder auf der Internetseite des SECO zu finden (Links).
Bereits bei Stellenantritt sollte eine Frau über Gefahren am Arbeitsplatz (z.B. Checkliste Mutterschutz) informiert werden und hierfür eine Bestätigung unterschreiben, dass sie davon Kenntnis genommen hat. Damit erfüllt ein Arbeitgeber nachweislich seine Informationspflicht gemäss Art. 63 Abs. 4 ArGV 1.
Jeder Betrieb mit gefährlichen und beschwerlichen Arbeiten, die für Mutter und Kind gesundheitlich riskant sind, muss eine Risikobeurteilung durch eine fachlich kompetente Person vornehmen (Art. 63 Abs. 1 ArGV 1).
Für eine Risikobeurteilung können sich Arbeitgeber auch beim entsprechenden Branchenverband informieren, ob in der Branchenlösung bereits eine Risikoanalyse mit entsprechenden Massnahmen erstellt wurde.
Der Arbeitgeber muss Schwangere oder stillende Mütter an einen für sie ungefährlichen und gleichwertigen Arbeitsplatz versetzen. Falls er keine solche Ersatzarbeit anbieten kann, muss er ihnen 80 Prozent des Lohnes bezahlen und sie können zuhause bleiben (Art. 35 Abs. 3 ArG). Dieser Lohnersatz wird nicht von der Krankentaggeldversicherung übernommen.
Nein. Für Arbeiten in einem Raucherraum muss die zuständige Ärztin oder der zuständige Arzt im Falle einer Schwangerschaft sofort ein Beschäftigungsverbot ausstellen.
Auch für die übrigen Arbeitnehmenden gilt zwar der Schutz vor Passivrauchen, Personal im Gastrogewerbe können einer Beschäftigung aber ausdrücklich zustimmen.
Ja. Schwangere oder Stillende müssen sich unter geeigneten Bedingungen hinlegen und ausruhen können. Hierzu kann eine bequeme Liege in einem separaten Raum mit guten klimatischen Bedingungen dienen (Art. 34 ArGV 3).
Arbeitszeit
Schwangere oder Stillende dürfen nicht über die vereinbarte ordentliche Dauer der täglichen Arbeit hinaus beschäftigt werden. Liegt die vereinbarte ordentliche Dauer der täglichen Arbeit über 9 Stunden, so ist diese auf maximal 9 Stunden zu begrenzen (Art. 60 Abs. 1 ArGV 1).
Bei hauptsächlich stehend zu verrichtender Tätigkeit ist schwangeren Frauen ab dem vierten Schwangerschaftsmonat eine tägliche Ruhezeit von 12 Stunden zu gewähren. Zudem haben sie nach jeder zweiten Stunde zusätzlich zu den regulären Pausen (Art. 15 ArG) Anspruch auf eine Kurzpause von 10 Minuten. Stehend bedeutet auf den Füssen sein, wozu auch gehende Tätigkeiten zählen.
Ab dem sechsten Schwangerschaftsmonat sind stehende Tätigkeiten auf insgesamt 4 Stunden pro Tag zu beschränken (Art. 61 Abs. 1 und 2 ArGV 1). Wenn der Arbeitgeber darüber hinaus keine Ersatzarbeit anbieten kann, schuldet er für den wegfallenden Teil 80% Lohnersatz (Art. 35 ArG).
Der Arbeitgeber darf eine Schwangere bis 8 Wochen vor der Niederkunft in der Nacht zwischen 20 Uhr und 6 Uhr beschäftigen (Art. 35a Abs. 4 ArG), sofern sie damit einverstanden ist und keine gefährliche oder beschwerliche Tätigkeit vorliegt. Mehr als 3 Nachtschichten in Folge gelten als stark belastendes Arbeitszeitsystem und sind daher nicht möglich (Art. 14 MutterschutzVO). Bis 3 Nächte kann gearbeitet werden und mit dem Angebot einer gleichwertigen Tagesarbeit hat der Arbeitgeber seine Pflicht erfüllt (Art. 35b Abs. 1 ArG). Die Arbeitnehmerin muss den Lohnausfall tragen.
Ja. Die Zeit für das Stillen oder für das Abpumpen von Milch wird im 1. Lebensjahr des Kindes im Umfang des Art. 60 Abs. 2 ArGV 1 als bezahlte Arbeitszeit angerechnet.
Bei einer täglichen Arbeitszeit von bis zu 4 Stunden muss stillenden Müttern mindestens 30 Minuten Stillzeit an die bezahlte Arbeitszeit angerechnet werden, bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als 4 Stunden mindestens 60 Minuten und bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als 7 Stunden mindestens 90 Minuten.
Arbeitgeber
Der Arbeitgeber trägt die Kosten für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit und für das ärztliche Zeugnis (Art. 4 Mutterschutzverordnung).
Wenn der Betrieb von einer Gefahr betroffen ist und:
- keine oder eine ungenügende Risikobeurteilung vorgenommen wurde
- die nach der Risikobeurteilung erforderlichen Massnahmen nicht umgesetzt oder eingehalten werden.
- die getroffenen Schutzmassnahmen nicht genügend wirksam sind.
- Hinweise auf eine Gefährdung bestehen.
Der Arzt teilt dem Arbeitgeber das Ergebnis mit und gibt ihm die notwendigen Hinweise, damit er die erforderlichen Massnahmen treffen kann.
Letzte Änderung 01.04.2022
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CH-3003 Bern