Als Jugendliche gelten Arbeitnehmende beider Geschlechter bis zum vollendeten 18. Altersjahr (Art. 29 Abs. 1 ArG).
Allgemein
In der Schweiz darf man ab dem vollendeten 15. Altersjahr arbeiten.Es bestehen jedoch Ausnahmen zum Mindestalter für die Beschäftigung von Jugendlichen für leichte Arbeiten oder bei kulturellen, künstlerischen und sportlichen Darbietungen sowie in der Werbung. Ausserdem können die Kantone für Jugendliche ab 14 Jahren die Beschäftigung im Rahmen einer beruflichen Grundbildung oder im Rahmen eines ausserschulischen Förderprogramms bewilligen.
Links
- Mindestalter (Art. 30 ArG)
- Leichte Arbeiten (Art. 8 ArGV 5)
- Kulturelle, künstlerische und sportliche Darbietungen sowie Werbung (Art. 7 ArGV 5)
- Meldeformular für die Beschäftigung Jugendlicher unter 15 Jahren
- Beschäftigung schulentlassener Jugendlicher unter 15 Jahren (Art. 9 ArGV 5)
- Formular zur Bewilligung der Beschäftigung Jugendlicher unter 15 Jahren bei frühzeitiger
- Broschüre «Jugendarbeitsschutz – Informationen für Jugendliche bis 18 Jahre»
In Artikel 2 Absatz 4 ArG ist explizit der Begriff des Mindestalters erwähnt. Dieser Absatz wurde nach der Ratifikation des Übereinkommens Nr. 138 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung durch die Schweiz eingeführt. Konkret stützt sich dieser Absatz auf folgende zwei Rechtsgrundlagen:
Art. 30 ArG: Dieser Artikel legt das Mindestalter auf 15 Jahre fest.Ausnahmen sind in Sonderfällen möglich, etwa für leichte Arbeiten oder die Beschäftigung von schulentlassenen Jugendlichen.
Art. 29 Abs. 3 ArG und Art. 4 ArGV5:Das Mindestalter für die Beschäftigung von Jugendlichen für gefährliche Arbeiten wird auf 18 Jahre festgelegt.Ausnahmen sind möglich ab 15 Jahren im Rahmen der beruflichen Grundbildung (Art. 4a ArGV 5) oder bei Brückenangeboten (Art. 4b ArGV 5).
In den in Artikel 2 Absatz 4 ArG aufgeführten Betrieben ist es somit grundsätzlich verboten, Jugendliche unter 15 Jahren zu beschäftigen. Gefährliche Arbeiten für Jugendliche unter 18 Jahren sind ebenfalls verboten. Die anderen Bestimmungen des Gesetzes und der Verordnungen gelten hingegen nicht für diese Betriebe.
Das SECO hat die Stiftung agriss mit der Kontrolle missbräuchlicher Kinderarbeit und dem Schutz von jugendlichen Arbeitnehmenden in der Landwirtschaft und im Gartenbau beauftragt. In den anderen Branchen führen die kantonalen Arbeitsinspektorate die Kontrollen durch.
Ja. Der Arbeitgeber muss besonders Rücksicht nehmen auf die Entwicklung der Jugendlichen, indem er für die Wahrung der Sittlichkeit sorgt, darauf achtet, dass sie nicht überanstrengt werden und vor schlechten Einflüssen im Betrieb bewahrt bleiben (Art. 29 Abs. 2 ArG). Wenn jugendliche Arbeitnehmende erkranken, einen Unfall erleiden oder sich als gesundheitlich gefährdet erweisen, muss der Arbeitgeber die Inhaber der elterlichen Sorge benachrichtigen und bis zum Eintreffen ihrer Weisungen die gebotenen Massnahmen treffen (Art. 32 Abs. 1 ArG).
Der Arbeitgeber muss ausserdem dafür sorgen, dass alle in seinem Betrieb beschäftigten Jugendlichen von einer befähigten erwachsenen Person ausreichend und angemessen informiert und angeleitet werden, namentlich in Bezug auf Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz. Er muss den Jugendlichen nach Eintritt in den Betrieb entsprechende Vorschriften und Empfehlungen abgeben (Art. 19 Abs. 1 ArGV 5).
Arbeits- und Ruhezeiten
Die tägliche Arbeitszeit von Jugendlichen ab 15 Jahren darf diejenige der andern im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmenden nicht überschreiten und auf keinen Fall mehr als neun Stunden betragen.
Die Tagesarbeit von Jugendlichen muss, mit Einschluss der Pausen, innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Stunden liegen (Art. 31 Abs. 2 ArG).
Jugendlichen ist eine zusammenhängende tägliche Ruhezeit von mindestens zwölf Stunden zu gewähren.
Jugendliche dürfen bis zum vollendeten 16. Altersjahr höchstens bis 20 Uhr beschäftigt werden.
Jugendliche dürfen bis zum vollendeten 16. Altersjahr nicht zu Überzeitarbeit eingesetzt werden.
Nacht- und Sonntagsarbeit ist für Jugendliche grundsätzlich verboten. Ausnahmen können im Interesse der beruflichen Grundbildung oder für die Beschäftigung von Jugendlichen bei kulturellen, künstlerischen oder sportlichen Darbietungen durch Verordnungen vorgesehen werden.
Links
- Arbeits- und Ruhezeiten (Art. 31 ArG)
- Kulturelle, künstlerische und sportliche Darbietungen sowie Werbung (Art. 7 ArGV 5)
- Meldeformular für die Beschäftigung Jugendlicher unter 15 Jahren
- Ausnahme vom Verbot der Abend- und Sonntagsarbeit (Art. 15 ArGV 5)
- Tägliche Ruhezeit (Art. 16 ArGV 5)
- Überzeitarbeit (Art. 17 ArGV 5)
- Verordnung des WBF über die Ausnahmen vom Verbot von Nacht- und Sonntagsarbeit während der beruflichen Grundbildung (SR 822.115.4)
Die Höchstarbeitszeit für Jugendliche unter 13 Jahren beträgt drei Stunden pro Tag und neun Stunden pro Woche (Art. 10 ArGV 5).
Die Tagesarbeit von Jugendlichen muss, mit Einschluss der Pausen, innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Stunden liegen (Art. 31 Abs. 2 ArG).
Jugendlichen ist eine zusammenhängende tägliche Ruhezeit von mindestens zwölf Stunden zu gewähren.
Jugendliche dürfen bis zum vollendeten 16. Altersjahr höchstens bis 20 Uhr beschäftigt werden.
Jugendliche dürfen bis zum vollendeten 16. Altersjahr nicht zu Überzeitarbeit eingesetzt werden.
Nacht- und Sonntagsarbeit ist für Jugendliche grundsätzlich verboten. Ausnahmen können beispielsweise für die Beschäftigung von Jugendlichen bei kulturellen, künstlerischen und sportlichen Darbietungen durch Verordnungen vorgesehen werden.
Während der Schulzeit beträgt die Höchstarbeitszeit für schulpflichtige Jugendliche ab 13 Jahren drei Stunden pro Tag und neun Stunden pro Woche.
Während der halben Dauer der Schulferien oder während eines Berufswahlpraktikums beträgt die Höchstarbeitszeit 8 Stunden pro Tag und 40 Stunden pro Woche, jeweils zwischen 6 Uhr und 18 Uhr, wobei bei mehr als 5 Stunden eine Pause von mindestens einer halben Stunde zu gewähren ist; die Dauer eines einzelnen Berufswahlpraktikums ist auf zwei Wochen begrenzt (Art. 11 ArGV 5).
Die Tagesarbeit von Jugendlichen muss, mit Einschluss der Pausen, innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Stunden liegen (Art. 31 Abs. 2 ArG).
Jugendlichen ist eine zusammenhängende tägliche Ruhezeit von mindestens zwölf Stunden zu gewähren.
Jugendliche dürfen bis zum vollendeten 16. Altersjahr höchstens bis 20 Uhr beschäftigt werden.
Jugendliche dürfen bis zum vollendeten 16. Altersjahr nicht zu Überzeitarbeit eingesetzt werden.
Nacht- und Sonntagsarbeit ist für Jugendliche grundsätzlich verboten. Ausnahmen können beispielsweise für die Beschäftigung von Jugendlichen bei kulturellen, künstlerischen und sportlichen Darbietungen durch Verordnungen vorgesehen werden.
Grundsätzlich ist es Jugendlichen bis zum vollendeten 16. Altersjahr verboten, Überzeitarbeit zu leisten (Art. 31 Abs. 3 ArG).
Ab dem vollendeten 16. Altersjahr dürfen Jugendliche zu Überzeitarbeit herangezogen werden, aber nur an Werktagen im Tageszeitraum und im Abendzeitraum bis 22 Uhr.
Jugendliche dürfen während der beruflichen Grundbildung nicht zu Überzeitarbeit herangezogen werden, ausser wenn dies zur Behebung einer Betriebsstörung infolge höherer Gewalt unentbehrlich ist (Art. 17 ArGV 5).
Jugendliche unter 16 Jahren dürfen höchstens bis 20 Uhr, Jugendliche ab 16 Jahren bis 22 Uhr beschäftigt werden (Art. 31 Abs. 2 ArG). Vor Berufsschultagen oder überbetrieblichen Kursen dürfen sie längstens bis 20 Uhr arbeiten (Art. 16 Abs. 2 ArGV 5).
Jugendliche dürfen bei kulturellen, künstlerischen und sportlichen Anlässen, die nur abends stattfinden, ausnahmsweise bis 23 Uhr beschäftigt werden (Art. 15 ArGV 5).
Grundsätzlich nicht. Es bestehen jedoch mehrere Ausnahmen:
- Durch Verordnung im Rahmen der beruflichen Grundbildung (Verordnung des WBF über die Ausnahmen vom Verbot von Nacht- und Sonntagsarbeit während der beruflichen Grundbildung; SR 822.115.4).
- Bei kulturellen, künstlerischen und sportlichen Anlässen, die nur abends stattfinden (Art. 15 ArGV 5).
- Mit einer vom kantonalen Arbeitsinspektorat oder vom SECO ausgestellten Bewilligung (Art. 12 ArGV 5).
Grundsätzlich nicht. Es bestehen jedoch mehrere Ausnahmen:
- Durch Verordnung im Rahmen der beruflichen Grundbildung (Verordnung des WBF über die Ausnahmen vom Verbot von Nacht- und Sonntagsarbeit während der beruflichen Grundbildung; SR 822.115.4).
- Bei kulturellen, künstlerischen und sportlichen Anlässen, die nur am Sonntag stattfinden (Art. 15 ArGV 5).
- In Betrieben in Fremdenverkehrsgebieten ausserhalb der beruflichen Grundbildung an 26 Sonntagen pro Kalenderjahr (Art. 15 ArGV 5).
- Mit einer vom kantonalen Arbeitsinspektorat oder vom SECO ausgestellten Bewilligung (Art. 13 ArGV 5).
Gefährliche Arbeiten
Als gefährlich gelten alle Arbeiten, die ihrer Natur nach oder aufgrund der Umstände, unter denen sie verrichtet werden, die Gesundheit, die Ausbildung und die Sicherheit der Jugendlichen sowie deren physische und psychische Entwicklung beeinträchtigen können.
Das WBF legt in einer Verordnung fest, welche Arbeiten nach der Erfahrung und dem Stand der Technik als gefährlich gelten.
Grundsätzlich nicht.
Es bestehen jedoch Ausnahmen von diesem Verbot für Jugendliche ab 15 Jahren, sofern dies für das Erreichen der Ziele der beruflichen Grundbildung oder für den Besuch von behördlich anerkannten Kursen unentbehrlich ist. Darüber hinaus dürfen Jugendliche ab 15 Jahren im Rahmen von Massnahmen zur beruflichen Eingliederung oder zur Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung unter gewissen Voraussetzungen für gefährliche Arbeiten eingesetzt werden.
Es kommt darauf an, ob der Transport schwerer Lasten mit einem Gabelstapler durch Jugendliche in einer beruflichen Grundbildung (Eidgenössisches Fähigkeitszeugnis EFZ oder Eidgenössisches Berufsattest EBA) im Anhang zum Bildungsplan vorgesehen ist oder nicht:
- Wenn diese Arbeit im Anhang zum Bildungsplan vorgesehen ist, können die Jugendlichen ohne Ausnahmebewilligung des SECO/Arbeitsbedingungen einen Grundkurs zum Führen von Gabelstaplern besuchen, im Betrieb instruiert werden und anschliessend schwere Lasten mit dem Gabelstapler transportieren.
- Wenn diese Arbeit im Anhang zum Bildungsplan nicht vorgesehen ist, muss der Lehrbetrieb mittels Gesuchs an das SECO/Arbeitsbedingungen die Unentbehrlichkeit dieser gefährlichen Arbeit aufzeigen (Art. 4 Abs. 6 ArGV 5). Dieses Gesuch wird begleitet von einer Kopie des Lehrvertrags, der Kopie eines Führerausweises der/des Lernenden der Spezialkategorien G, F oder höher (sofern vorhanden) (Artikel 3 Absatz der Verkehrszulassungsverordnung VZV) und einer Anmeldung zum Grundkurs zum Führen von Gabelstaplern.
Jugendliche in einem Praktikum sowie einer Vor-, An- oder Schnupperlehre dürfen keine Gabelstapler bedienen. Für eine entsprechende Ausbildung (und Instruktion) muss das 18. Lebensjahr vollendet sein.
- Berufsverzeichnis (Bildungspläne pro berufliche Grundbildung)
- Wegleitung zur ArGV 5 (SR 822.115, im Besonderen zu Art. 4 ArGV 5 - gefährliche Arbeiten)
- EKAS-Richtlinie 6518 «Ausbildung zum Führen von Flurförderzeugen» (u.a. Gabelstapler)
- Publikationen der SUVA zu den besonderen Anforderungen an Bediener von Industriekranen, Hubarbeitsbühnen, PSAgA etc.)
- Verkehrszulassungsverordnung VZV (Führerausweise für die Spezialkategorien gemäss Art. 3 Abs. 3 VZV; SR 741.51)
- Checkliste «Staplerprüfung»
Nein.
Auch wenn gefährliche Arbeiten vielleicht ein praktisches und beliebtes Mittel wären, um die Motivation, das Interesse und die Eignung von Jugendlichen für einen bestimmten Betrieb konkret zu beurteilen, liegen keine ausreichenden Gründe vor, um Jugendliche in einem so kurzen Zeitraum gefährliche Arbeiten ausführen zu lassen. Es genügt, wenn sie selbstständig ungefährliche Arbeiten verrichten und bei gefährlichen Arbeiten zuschauen können (Art. 4b Abs. 2 ArGV 5).
Letzte Änderung 28.10.2024
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