Mutterschutz für Fachspezialisten

Jeder Arbeitgeber ist verpflichtet, in seinem Betrieb Schwangere und Stillende sowie deren Kind vor Gefährdungen am Arbeitsplatz zu schützen. Eine Schwangere gilt grundsätzlich als arbeitsfähig, ausser wenn sie krank ist oder durch die Arbeit eine Gefährdung für das ungeborene Kind oder die Schwangere selbst besteht.

Betriebliche Massnahmen zum Mutterschutz

Ein Betrieb mit gefährlichen oder beschwerlichen Arbeiten muss gemäss Mutterschutzverordnung eine Risikobeurteilung vornehmen. Diese muss durch eine fachlich kompetente Person erfolgen (Art. 63 ArGV 1). Dazu kann der Arbeitgeber zum Beispiel eine Arbeitsärztin bzw. einen Arbeitsarzt oder eine Spezialistin bzw. einen Spezialisten der Arbeitssicherheit (sog. ASA-Spezialisten mit den notwendigen Kenntnissen) beiziehen. Die Risikobeurteilung muss aufzeigen,

  • welche Gefahren für eine werdende Mutter bestehen;
  • wie Risiken vermieden werden können;
  • welche Arbeiten während der Schwangerschaft und Stillzeit verboten sind.

Der Arbeitgeber hat die Pflicht, Frauen mit beschwerlichen und gefährlichen Arbeiten über die Ergebnisse der Risikobeurteilung sowie über die mit der Schwangerschaft und der Mutterschaft in Zusammenhang stehenden Gefahren und Massnahmen rechtzeitig, umfassend und angemessen zu informieren und anzuleiten.

Die Risikobeurteilung bildet die Grundlage für die Beurteilung der Eignung der schwangeren Frau oder stillenden Mutter für ihren Arbeitsplatz durch die zuständige Ärztin oder den zuständigen Arzt. Die Ärztin oder der Arzt ist befugt, Anpassungen an die Arbeitsbedingungen zu verlangen oder ein Beschäftigungsverbot auszusprechen.

Beschwerliche und gefährliche Arbeiten

Grob gesagt sind beschwerliche und gefährliche Arbeiten:

  • Bewegen schwerer Lasten
  • Bewegungen und Körperhaltungen, die zu vorzeitiger Ermüdung führen
  • Schicht- und Nachtarbeit
  • Arbeiten, die verbunden sind mit Einwirkungen von
    • - Stössen, Erschütterungen oder Vibrationen
    • - Hitze (max. 28°C), Kälte (min. –5°C) und erheblicher Nässe
    • - schädlichen Strahlen (ionisierende oder nicht ionisierende)
    • - schädlichen Stoffen (z. B. Chemikalien)
    • - Mikroorganismen
    • - Lärm ≥ 85 dB (A)

Verboten sind:

  • Taktgebundene Arbeit oder Akkordarbeit
  • Arbeiten bei Überdruck (Druckkammern, Taucharbeiten)
  • Betreten von sauerstoffreduzierter Atmosphäre

Beschäftigungsverbot

Gemäss Mutterschutzverordnung darf eine schwangere Frau oder stillende Mutter im von einer Gefahr betroffenen Betrieb oder Betriebsteil nicht beschäftigt werden, wenn:

  • keine oder eine ungenügende Risikobeurteilung vorgenommen wurde,
  • die nach der Risikobeurteilung erforderlichen Schutzmassnahmen nicht umgesetzt oder nicht eingehalten werden,
  • die nach der Risikobeurteilung getroffenen Schutzmassnahmen nicht genügend wirksam sind, oder
  • andere Hinweise auf eine Gefährdung bestehen.

Ein Beschäftigungsverbot durch den zuständigen Arzt oder die zuständige Ärztin beinhaltet in der Regel einen der vier oben genannten Gründe und eine Frist, wie lange es für diesen Betrieb oder Betriebsteil gültig ist.

Risikobeurteilung

Eine Risikobeurteilung wurde angemessen durchgeführt, wenn

  • die betriebliche Gefährdungsbeurteilung im Wesentlichen durchgeführt und zutreffend bewertet wurde,
  • Massnahmen des Arbeitgebers ausreichend und geeignet sind,
  • die Wirksamkeitskontrollen durchgeführt werden,
  • die Beurteilung aktuell ist und
  • die Dokumentation in Form und Inhalt angemessen vorliegt.

Rechtliche Grundlagen

Kontrolle

  • Für die Kontrolle, bei Fragen oder Unklarheiten ist das kantonale Arbeitsinspektorat die zu-ständige Behörde.
    » Adressen der Kantonalen Arbeitsinspektionen

  • Für Angestellte der Bundesverwaltung oder der bundesnahen Betriebe wenden ist es das SECO.

Letzte Änderung 04.08.2022

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