Die Frage nach der Regelung der Live-In Betreuung
Sonderregelungen für Live-in-Betreuende, die über einen Personalverleih in Privathaushalten arbeiten
Im Dezember 2021 hatte das Bundesgericht entschieden, dass das Arbeitsgesetz auch für Betreuungspersonen gilt, die als Angestellte von Personalverleihern in Privathaushalten arbeiten.
Sonderregelungen für Live-in-Betreuende (Art. 17a – 17e ArGV 2) regeln das Dreiparteienverhältnis zwischen Personalverleiher, Betreuungsperson und Privathaushalt. Diese regeln Arbeits- und Ruhezeiten und stellen klar, dass eine Einzelperson keine 24-Stunden-Betreuung leisten darf. Sie gelten für Betriebe, die dem Gesamtarbeitsvertrag Personalverleih unterstehen und beinhalten u.a. Ausnahmen von der Bewilligungspflicht für Nacht- und Sonntagsarbeit, klare Regeln zum Bereitschaftsdienst sowie zur Ruhezeit. Zudem müssen Arbeitszeiten und Einsätze dokumentiert und von allen Beteiligten visiert werden. Die Sonderregelungen sind am 1. Dezember 2025 in Kraft getreten.
Modell-NAV für die Regelung der Live-In Betreuung
Das SECO stellt auf seiner Internetseite eine Vorlage für die Ergänzung der kantonalen Normalarbeitsverträge (NAV) im Hausdienst zur Verfügung. Der Modell-NAV enthält Vorgaben für die Regelung der Arbeitsbedingungen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die im Rahmen einer Live-In Betreuung hauswirtschaftliche Leistungen für gebrechliche Personen erbringen und dafür in deren Haushalt wohnen. Die Vorlage bietet den Kantonen Unterstützung für die Übernahme dieser Regeln in ihre kantonalen Normalarbeitsverträge.
Der Modell-NAV selbst hat keine bindende Wirkung.
Art. 359 Abs. 2 OR hält fest, dass für im Hausdienst Tätige die Kantone Normalarbeits-verträge (NAV) zu erlassen haben, die namentlich die Arbeits- und Ruhezeit und die Arbeitsbedingungen der weiblichen und jugendlichen Arbeit¬nehmer regeln. Alle Kantone haben einen solchen NAV. Um spezifisch die Arbeitsbedingungen von Care-Migrantinnen zu verbessern, stellt das SECO den Kantonen seit Juni 2018 einen Modell-Normalarbeitsvertrag als Vorlage zur diesbezüglichen Ergänzung ihrer NAV Hauswirtschaft zur Verfügung. Die aktuelle Analyse von Februar 2022 zeigt, dass etwa die Hälfte der Kantone diese nicht bindenden Vorschläge inzwischen übernommen haben (9 Kantone grösstenteils, 5 teilweise). Knapp die Hälfte der kantonalen Normalarbeitsverträge (12) berücksichtigen zum Zeitpunkt der Analyse den Modell-NAV minimal oder gar nicht, allerdings melden 6 dieser Kantone, dass ihr Normalarbeitsvertrag aktuell in Überarbeitung sei.
Inwiefern diese Anpassungen sich auch in den tatsächlichen Arbeitssituationen von Care-Migrantinnen niedergeschlagen haben, lässt sich anhand dieser Analyse nicht eruieren.
Eine kürzlich ergangene Bundesgerichtsrechtsprechung hat klargestellt, dass Care-Migrantinnen, die in einem Dreiparteienverhältnis (Personalverleih) in einem Privathaushalt arbeiten, unter den Anwendungsbereich des Arbeitsgesetzes fallen. Die Fragen der Höchstarbeitszeiten, der Pausen und der Pikettdienstregelungen sind in diesen Arbeitsmodellen folglich gesetzlich vorgegeben.
Bei Direktanstellungen der Care-Migrantinnen durch den Privathaushalt ändert sich jedoch nichts: das Arbeitsgesetz bleibt in diesen Fällen nicht anwendbar und die kantonalen NAV liefern mögliche Vertragsinhalte.