Jugendliche

Als Jugendliche gelten Arbeitnehmende beider Geschlechter bis zum vollendeten 18. Altersjahr. 

Zum Schutz der Gesundheit, der Sicherheit sowie der physischen und psychischen Entwicklung der jugendlichen Arbeitnehmenden gelten gemäss Arbeitsgesetz und dem darauf abgestützten Verordnungsrecht besondere Bestimmungen. Zu beachten ist insbesondere Folgendes:

  • Grundsätzlich ist die Beschäftigung von jugendlichen Arbeitnehmenden für gefährliche Arbeiten verboten. Als gefährlich gelten Arbeiten, die ihrer Natur nach oder aufgrund der Umstände, unter denen sie verrichtet werden, die Gesundheit, die Ausbildung und die Sicherheit der Jugendlichen sowie deren physische und psychische Entwicklung beeinträchtigen können. Im Rahmen der beruflichen Grundbildung gibt es allerdings Ausnahmen von diesem Verbot, und zwar für Jugendliche ab 15 Jahren, sofern die Ausführung solcher Arbeiten für das Erreichen der Ziele der beruflichen Grundbildung oder von behördlich anerkannten Kursen unentbehrlich ist. Auch im Rahmen von Massnahmen zur beruflichen Eingliederung und zur Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung (Brückenangebote) ist die Beschäftigung von Jugendlichen ab 15 Jahren für gefährliche Arbeiten unter strengen Voraussetzungen möglich.
  • Für jugendliche Arbeitnehmende gelten weitere Beschäftigungsverbote oder -einschränkungen. So dürfen Jugendliche unter 16 Jahren beispielsweise in Hotels, Restaurants und Cafés keine Gäste bedienen, ausser im Rahmen einer beruflichen Grundbildung oder zur Berufswahlvorbereitung.
  • Es gelten ferner Besonderheiten in Bezug auf die Altersgrenzen und Arbeitszeiten. Grundsätzlich ist eine Beschäftigung erst ab dem vollendeten 15. Altersjahr zulässig. Ausnahmen sind unter bestimmten Voraussetzungen zulässig:
    • Ab Geburt (mit verkürzten Arbeitszeiten; Meldepflicht für die Beschäftigung von Jugendlichen unter 15 Jahren): für kulturelle, künstlerische und sportliche Darbietungen sowie zu Werbezwecken.
    • Ab 13 Jahren (mit verkürzten Arbeitszeiten): für leichte Arbeiten.
    • Ab 14 Jahren (mit Arztzeugnis und Bewilligung des Arbeitsinspektorats): zur Beschäftigung im Rahmen einer beruflichen Grundbildung oder eines Programms zur Förderung der ausserschulischen Jugendarbeit.

Grundsätzlich ist die Beschäftigung von jugendlichen Arbeitnehmenden in der Nacht und an Sonntagen verboten. Im Rahmen der beruflichen Grundbildung gibt es allerdings Ausnahmen von diesem Verbot. Diese sind in einer Departementsverordnung geregelt. Alle Arbeiten, für die keine Ausnahme vorgesehen ist, sind bewilligungspflichtig. Zu beachten ist, dass dabei strenge Kriterien gelten. Für die Sonntagsarbeit Jugendlicher ausserhalb der beruflichen Grundbildung sieht zudem die Jugendarbeitsschutzverordnung gewisse Ausnahmen vor. Eine Ausnahme vom Verbot der Abend- und Sonntagsarbeit besteht ausserdem bei kulturellen, künstlerischen und sportlichen Anlässen, die nur abends oder am Sonntag stattfinden.

Für weitere Informationen vgl. die unten aufgeführten Links bzw. Unterlagen.

Links

Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI

Weitere Informationen

Letzte Änderung 28.03.2024

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