Jugendliche

Als Jugendliche gelten Arbeitnehmende beider Geschlechter bis zum vollendeten 18. Altersjahr. 

Zum Schutz der Gesundheit, der Sicherheit sowie der physischen und psychischen Entwicklung der jugendlichen Arbeitnehmenden gelten gemäss Arbeitsgesetz und dem darauf abgestützten Verordnungsrecht besondere Bestimmungen. Zu beachten ist insbesondere Folgendes:

  • Gefährliche Arbeiten sind für Jugendliche grundsätzlich verboten. Eine Departementsverordnung definiert die für Jugendliche gefährlichen Arbeiten. In einigen beruflichen Grundbildungen sind Ausnahmen von diesem Verbot sowie Schutzmassnahmen definiert (Schulung, Anleitung und Überwachung).
  • Für Jugendliche gelten weitere Beschäftigungsverbote oder -einschränkungen. Beispiel: Jugendliche unter 16 Jahren dürfen in Hotels, Restaurants und Cafés keine Gäste bedienen, ausser im Rahmen einer beruflichen Grundbildung oder zur Berufswahlvorbereitung.
  • Es gelten Besonderheiten in Bezug auf die Altersgrenzen und Arbeitszeiten. Grundsätzlich ist eine Beschäftigung erst ab dem vollendeten 15. Altersjahr zulässig. Ausnahmen sind unter bestimmten Voraussetzungen zulässig:
    • Ab Geburt (mit verkürzten Arbeitszeiten; Meldepflicht für die Beschäftigung von Jugendlichen unter 15 Jahren): Für kulturelle, künstlerische und sportliche Darbietungen sowie zu Werbezwecken.
    • Ab 13 Jahren (mit verkürzten Arbeitszeiten): Für leichte Arbeiten.
    • Ab 14 Jahren (mit Arztzeugnis und Bewilligung): Für eine Beschäftigung bei vorzeitiger Schulentlassung. 

Nacht- und Sonntagsarbeit sind für Jugendliche grundsätzlich verboten. Die notwendigen Ausnahmen vom Nacht- und Sonntagsarbeitsverbot von Jugendlichen in der beruflichen Grundbildung sind in einer Departementsverordnung geregelt. Dadurch nicht abgedeckte Nacht- oder Sonntagsarbeit von Jugendlichen in der beruflichen Grundbildung ist bewilligungspflichtig. Zu beachten ist, dass dabei strenge Kriterien gelten. Für die Sonntagsarbeit Jugendlicher ausserhalb der beruflichen Grundbildung sieht zudem die Jugendarbeitsschutzverordnung gewisse Ausnahmen vor. Eine Ausnahme vom Verbot der Abend- und Sonntagsarbeit besteht ausserdem bei kulturellen, künstlerischen und sportlichen Anlässen, die nur abends oder am Sonntag stattfinden.

Für weitere Informationen vgl. die aufgeführten Links bzw. Unterlagen. 

Links

Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI

Weitere Informationen

Letzte Änderung 01.05.2023

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