Verordnung 5 (ArGV 5) SR 822.115

Revision der Verordnung des WBF über die Ausnahmen vom Verbot von Nacht- und Sonntagsarbeit während der beruflichen Grundbildung

Am 25. Juni 2019 wurde von Herrn Bundesrat Guy Parmelin die Verordnungsänderung betreffend Artikel 5 der Verordnung des WBF über die Ausnahmen vom Verbot von Nacht- und Sonntagsarbeit während der beruflichen Grundbildung (SR 822.115.4) unterzeichnet.

Für jugendliche Lernende der beruflichen Grundbildung Milchtechnologin EFZ/Milchtechnologe EFZ sowie der beruflichen Grundbildung Milchpraktikerin EBA/Milchpraktiker EBA wurde eine Regelung zur bewilligungsfreien Sonntagsarbeit in die Verordnung aufgenommen (neuer Art. 5 Abs. 3):

  • Lernende ab dem vollendeten 16. Altersjahr dürfen höchstens einen Sonntag pro Monat und höchstens 6 Sonntage pro Jahr arbeiten.
  • Lernende ab dem vollendeten 17. Altersjahr dürfen höchstens 2 Sonntage pro Monat und höchstens 12 Sonntage pro Jahr arbeiten.

Die revidierte Bestimmung tritt per 1. August 2019 in Kraft.

Änderung vom 25. Juni 2019 - Verordnung des WBF über die Ausnahmen vom Verbot von Nacht- und Sonntagsarbeit während der beruflichen Grundbildung

RS 822.115.4 - www.admin.ch


Bundesrat revidiert die Jugendarbeitsschutzverordnung

Bern, 25.04.2018 - Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 25. April 2018 die Jugendarbeits-schutzverordnung revidiert. Jugendliche müssen nicht länger das 18. Altersjahr abwarten, um gefährliche Arbeiten in ihrem erlernten Beruf zu verrichten.

Diese revidierte Verordnung tritt am 1. Juli 2018 in Kraft.


Berufliche Grundbildung: Neue Altersgrenze und Begleitmassnahmen für gefährliche Arbeiten

Jugendliche Lernende beginnen mit dem HarmoS-Konkordat ihre berufliche Grundbildung vermehrt bereits mit 15 Jahren. Deshalb hat der Bundesrat am 25. Juni 2014 die Senkung des Mindestalters für gefährliche Arbeiten in der Grundbildung von 16 auf 15 Jahre beschlossen. Die Senkung des Mindestalters geht neu einher mit begleitenden Massnahmen für die Gesundheit und Sicherheit der Lernenden.

Die revidierte Verordnung tritt am 1. August 2014 in Kraft. 

Archiv 2007

Neue Jugendarbeitsschutzverordnung und Herabsetzung des Jugendschutzalters

Der Bundesrat hat am 28. September 2007 die Jugendarbeitsschutzverordnung verabschiedet. Sie tritt zusammen mit der Herabsetzung des Jugendschutzalters von 19 bzw. 20 Jahren auf 18 Jahre am 1. Januar 2008 in Kraft.

Die neue Jugendarbeitsschutzverordnung (Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz, ArGV 5) bezweckt den Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Jugendlichen bei der Arbeit bis zum 18. Altersjahr. Dieses Ziel gilt für Jugendliche in Ausbildung, für jugendliche Berufstätige sowie solche, die in der Freizeit ihr Taschengeld aufbessern wollen. Am 28. September 2007 hat der Bundesrat die Jugendarbeitsschutzverordnung verabschiedet und entschieden, diese zusammen mit der vom Parlament beschlossenen Herabsetzung des Jugendschutzalters im Arbeitsgesetz auf 18 Jahre am 1. Januar 2008 in Kraft zu setzen. 

Letzte Änderung 02.08.2019

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