Revision der Verordnung des WBF über die Ausnahmen vom Verbot von Nacht- und Sonntagsarbeit während der beruflichen Grundbildung
Am 25. Juni 2019 wurde von Herrn Bundesrat Guy Parmelin die Verordnungsänderung betreffend Artikel 5 der Verordnung des WBF über die Ausnahmen vom Verbot von Nacht- und Sonntagsarbeit während der beruflichen Grundbildung (SR 822.115.4) unterzeichnet.
Für jugendliche Lernende der beruflichen Grundbildung Milchtechnologin EFZ/Milchtechnologe EFZ sowie der beruflichen Grundbildung Milchpraktikerin EBA/Milchpraktiker EBA wurde eine Regelung zur bewilligungsfreien Sonntagsarbeit in die Verordnung aufgenommen (neuer Art. 5 Abs. 3):
- Lernende ab dem vollendeten 16. Altersjahr dürfen höchstens einen Sonntag pro Monat und höchstens 6 Sonntage pro Jahr arbeiten.
- Lernende ab dem vollendeten 17. Altersjahr dürfen höchstens 2 Sonntage pro Monat und höchstens 12 Sonntage pro Jahr arbeiten.
Die revidierte Bestimmung tritt per 1. August 2019 in Kraft.