Checkliste Arbeitszeitbewilligungen
Wird in ihrem Betrieb ganz oder teilweise in der Nacht und/oder am Sonntag gearbeitet, dann benötigen Sie eine Arbeitszeitbewilligung, wenn:
- Der Betrieb dem Arbeitsgesetz unterstellt ist
- Keine besonderen Bedingungen anwendbar sind (siehe ArGV 2)
Bewilligungszuständigkeit (Artikel 40 ArGV 1)
Grundsätzlich sind Nacht- und Sonntagsarbeit verboten, wobei die Feiertage den Sonntagen gleichgestellt sind. Wenn aber für einen Betrieb trotz allem Nacht- und Sonntagsarbeit notwendig sind, so können diese, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben sind, bewilligt werden. Für vorübergehende Nacht- oder Sonntagsarbeit (zeitlich befristete Einsätze von nicht mehr als sechs Monaten pro Einsatz) sind die kantonalen Ausführungsorgane zuständig. Sie finden ihre Adressen im Reiter «Adressen». Für weitergehende, d.h. dauernde Bewilligungen, ist das SECO für die Ausstellung der entsprechenden Bewilligungen zuständig. Benützen Sie bitte hierfür die Onlineapplikation EasyGov.
Mindestdauer für die Bearbeitung / Fristen
Das Gesuch um dauernde oder regelmässig wiederkehrende Nacht- oder Sonntagsarbeit muss beim SECO spätestens acht Wochen vor dem geplanten Arbeitsbeginn eingereicht werden.
Ausnahmen von der Bewilligungspflicht
Die Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz (ArGV 2) beinhaltet Sondervorschriften zu den Arbeits- und Ruhezeitvorschriften des Arbeitsgesetzes, die auf bestimmte Gruppen von Betrieben anwendbar sind, für welche der arbeitsgesetzliche Rahmen zu eng ist (z.B. die Bäckereien, die gezwungen sind, nachts zu arbeiten).
Fortbildung
Weiterbildungsangebot in Kooperation mit untenstehenden Hochschulen im Rahmen des «CAS Arbeit und Gesundheit / Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz»
Letzte Änderung 27.06.2024