Artikel 46 des Arbeitsgesetzes (ArG) verpflichtet die Arbeitgeber, alle Verzeichnisse oder andere Unterlagen, aus denen die für den Vollzug des Gesetzes und seiner Verordnungen erforderlichen Angaben ersichtlich sind, den Vollzugs- und Aufsichtsorganen zur Verfügung zu halten. Namentlich müssen Dauer und Beginn und Ende der geleisteten täglichen und wöchentlichen Arbeitszeit (inklusive Ausgleichs- und Überzeitarbeit) sowie der Pausen von einer halben Stunde und mehr ersichtlich sein (Art. 73 ArGV 1).
Neue Verordnung zur Arbeitszeiterfassung schafft Rechtssicherheit und administrative Entlastung
Am 1. Januar 2016 wurden mit den Artikeln 73a und 73b der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1) zwei neue Ausnahmen zur systematischen Arbeitszeiterfassungspflicht eingeführt. Diese neuen Bestimmungen ermöglichen es, unter klar definierten Bedingungen Abweichungen von der detaillierten Arbeitszeiterfassungspflicht zu vereinbaren. Damit wird die Rechtssicherheit hergestellt, die Unternehmen werden administrativ entlastet und der Vollzug des Arbeitsgesetzes im Interesse von Arbeitgebern und Arbeitnehmern gestärkt.
Publikation
Wie wird die Arbeitszeit erfasst?
Checklisten
Die Checklisten dienen den Betrieben und den kantonalen Arbeitsinspektoren als Hilfsmittel für die Prüfung, ob die neuen Bestimmungen zur Arbeitszeiterfassung gemäss Art. 73a und Art. 73b ArGV 1 korrekt umgesetzt wurden.
Hinweis auf die Arbeits- und Ruhezeiten
In Betrieben mit weniger als 50 Angestellten kann die vereinfachte Arbeitszeiterfassung gemäss Art. 73b ArGV 1 auch individuell mit der einzelnen Arbeitnehmerin oder dem einzelnen Arbeitnehmer schriftlich vereinbart werden. Unter anderem wird vorausgesetzt, dass die individuelle Vereinbarung auf die geltenden Arbeits- und Ruhezeitvorschriften hinweist. Die vorliegende Information kann als Mustervorlage für diesen Hinweis dienen. Je nach gesetzlicher wöchentlicher Höchstarbeitszeit der entsprechenden Tätigkeit (45 oder 50 Stunden) ist die passende Vorlage zu wählen. Eine wöchentliche Höchstarbeitszeit von 45 Stunden gilt für Arbeitnehmer in industriellen Betrieben, Büropersonal, technische und andere Angestellte sowie für Grossbetriebe des Detailhandels. Eine wöchentliche Höchstarbeitszeit von 50 Stunden gilt für alle übrigen Arbeitnehmer (Art. 9 Abs. 1 ArG).
Mustervertrag
«Es gibt keinen Mustervertrag des SECO für den Verzicht auf die detaillierte Arbeitszeiterfassung. So können die Betriebe für sich eine Lösung finden, die sich in ihre bestehenden Prozesse integrieren lässt und administrativ nicht übermässig belastend ist.»
Medienmitteilungen
Neue Verordnung zur Arbeitszeiterfassung schafft Rechtssicherheit und administrative Entlastung
07.04.2015
Anhörung: Änderung der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1) - Arbeitszeiterfassung
Frist: 08.06.2015
Letzte Änderung 14.01.2019