Arbeitszeiterfassung

Artikel 46 des Arbeitsgesetzes (ArG) verpflichtet die Arbeitgeber, alle Verzeichnisse oder andere Unterlagen, aus denen die für den Vollzug des Gesetzes und seiner Verordnungen erforderlichen Angaben ersichtlich sind, den Vollzugs- und Aufsichtsorganen zur Verfügung zu halten. Namentlich müssen Dauer und Beginn und Ende der geleisteten täglichen und wöchentlichen Arbeitszeit (inklusive Ausgleichs- und Überzeitarbeit) sowie der Pausen von einer halben Stunde und mehr ersichtlich sein (Art. 73 ArGV 1).

Neue Verordnung zur Arbeitszeiterfassung schafft Rechtssicherheit und administrative Entlastung

Am 1. Januar 2016 wurden mit den Artikeln 73a und 73b der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1) zwei neue Ausnahmen zur systematischen Arbeitszeiterfassungspflicht eingeführt. Diese neuen Bestimmungen ermöglichen es, unter klar definierten Bedingungen Abweichungen von der detaillierten Arbeitszeiterfassungspflicht zu vereinbaren. Damit wird die Rechtssicherheit hergestellt, die Unternehmen werden administrativ entlastet und der Vollzug des Arbeitsgesetzes im Interesse von Arbeitgebern und Arbeitnehmern gestärkt.


Publikation


Wie wird die Arbeitszeit erfasst?


Checklisten

Die Checklisten dienen den Betrieben und den kantonalen Arbeitsinspektoren als Hilfsmittel für die Prüfung, ob die neuen Bestimmungen zur Arbeitszeiterfassung gemäss Art. 73a und Art. 73b ArGV 1 korrekt umgesetzt wurden.


Hinweis auf die Arbeits- und Ruhezeiten

In Betrieben mit weniger als 50 Angestellten kann die vereinfachte Arbeitszeiterfassung gemäss Art. 73b ArGV 1 auch individuell mit der einzelnen Arbeitnehmerin oder dem einzelnen Arbeitnehmer schriftlich vereinbart werden. Unter anderem wird vorausgesetzt, dass die individuelle Vereinbarung auf die geltenden Arbeits- und Ruhezeitvorschriften hinweist. Die vorliegende Information kann als Mustervorlage für diesen Hinweis dienen. Je nach gesetzlicher wöchentlicher Höchstarbeitszeit der entsprechenden Tätigkeit (45 oder 50 Stunden) ist die passende Vorlage zu wählen. Eine wöchentliche Höchstarbeitszeit von 45 Stunden gilt für Arbeitnehmer in industriellen Betrieben, Büropersonal, technische und andere Angestellte sowie für Grossbetriebe des Detailhandels. Eine wöchentliche Höchstarbeitszeit von 50 Stunden gilt für alle übrigen Arbeitnehmer (Art. 9 Abs. 1 ArG).


Mustervertrag

«Es gibt keinen Mustervertrag des SECO für den Verzicht auf die detaillierte Arbeitszeiterfassung. So können die Betriebe für sich eine Lösung finden, die sich in ihre bestehenden Prozesse integrieren lässt und administrativ nicht übermässig belastend ist.»


Medienmitteilungen

Neue Verordnung zur Arbeitszeiterfassung schafft Rechtssicherheit und administrative Entlastung


07.04.2015

Anhörung: Änderung der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1) - Arbeitszeiterfassung

Frist: 08.06.2015


22.02.2015

Arbeitszeiterfassung: Vermittlungsvorschlag von Bundesrat Schneider-Ammann findet Unterstützung der Sozialpartner

In den letzten Jahren hat sich die Diskrepanz zwischen Pflicht zur detaillierten Arbeitszeiterfassung und Realität des Arbeitsalltags vergrössert. Immer mehr Mitarbeitende arbeiten zeitlich und örtlich flexibel, was die Vereinbarkeit von Familie und Beruf erleichtert. Seit 2009 versuchten Sozialpartner, SECO und das Parlament eine Anpassung der Arbeitszeiterfassung zu erreichen. Nun wurde ein Einigungsvorschlag von Bundesrat Schneider-Ammann von Sozialpartnern bereinigt; er wird unterstützt oder stösst nicht auf Opposition.


19.12.2013

Arbeitszeiterfassung: Anpassung der Kontrollpraxis

Das SECO fordert die kantonalen Arbeitsinspektorate auf, ab dem 1. Januar 2014 ihre Praxis der Arbeitszeitkontrollen in Betrieben, die unter das Arbeitsgesetz fallen, anzupassen. Auf diese Weise sollen die besonderen Bedingungen bei der Ausübung gewisser Funktionen berücksichtigt und gleichzeitig die Gesundheit der betroffenen Arbeitnehmenden geschützt werden.

Letzte Änderung 14.01.2019

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