Krankenanstalten und Kliniken

Die Krankenanstalten und Kliniken müssen rund um die Uhr betrieben werden, und sowohl am Tag als auch in der Nacht (inkl. Sonntag) die Sicherheit und Gesundheit der Patienten und Patientinnen gewährleisten. Das ArG trägt dieser Tatsache Rechnung und hat in der ArGV 2 Sonderbestimmungen erlassen, die auf Krankenanstalten und Kliniken anwendbar sind (Art. 15 ArGV 2).

Definitionen  

Geltungsbereich  

Krankenanstalten und Kliniken: Einige Besonderheiten  

Arbeits- und Ruhezeiten in Krankenanstalten oder Kliniken  

Pikettdienst  

Sonderschutz für Arbeitnehmerinnen - Mutterschaft  


Publikationen

Letzte Änderung 11.05.2016

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