Pikettdienst

Beim Pikettdienst hält sich der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin neben der normalen Arbeit für allfällige Arbeitseinsätze bereit für die Behebung von Störungen, die Hilfeleistung in Notsituationen, für Kontrollgänge oder für ähnliche Sonderereignisse.  

Der Pikettdienst in Krankenanstalten und Kliniken (Art. 15 und 8a ArGV 2) wird im Merkblatt für die Anwendung des Arbeitsgesetzes in Krankenanstalten und Kliniken behandelt, das auf der Website des SECO verfügbar ist.

Allgemeines 

Organisation und Planung des Pikettdienstes 

Anrechnung an die Arbeitszeit (Art. 15 ArGV 1) 

Zusätzlicher Schutz für Arbeitnehmende mit Familienpflichten 

Sonderschutz von Frauen − Mutterschaft


Publikationen

Letzte Änderung 11.05.2016

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https://www.seco.admin.ch/content/seco/de/home/Arbeit/Arbeitsbedingungen/Arbeitnehmerschutz/Arbeits-und-Ruhezeiten/Pikettdienst.html