Allgemeines
- Mehrfachbeschäftigung ist aus Sicht des Arbeitsgesetzes (ArG) grundsätzlich zulässig
- Arbeitsgesetzliche Vorschriften dürfen dadurch aber nicht verletzt werden: sie sind unter Betrachtung aller Beschäftigungsverhältnisse insgesamt einzuhalten und Konfliktsituationen müssen beseitigt werden
Beispiel: Wenn ein(e) Arbeitnehmer(in) normale Tagesarbeit beim Erstarbeitgeber und zusätzlich noch für den Zweitarbeitgeber Nachtarbeit leistet, so darf die effektive Arbeitszeit insgesamt 9 Stunden nicht überschreiten und muss in einem Zeitraum von 10 Stunden liegen. Ausserdem muss nach dem zweiten Arbeitseinsatz die tägliche Ruhezeit von 11 Stunden eingehalten werden.
- Verantwortung zur Einhaltung der arbeitsgesetzlichen Vorschriften über Arbeits- und Ruhezeiten liegt vollumfänglich beim Arbeitgeber bzw. bei den Arbeitgebern: erhöhte Kontrollanforderungen, insbesondere an einen Zweitarbeitgeber, der Arbeitnehmende zu einem Teilpensum anstellt
Ausführung: Arbeitgeber, die Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer in Teilpensen beschäftigen wollen, haben bei der Einstellung die Situation des Arbeitnehmers / der Arbeitnehmerin bezüglich Mehrfachbeschäftigung besonders zu beachten.